Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum:
Abs. 4 letzter Satz ab 1.1.2013 (Veranlagungsjahr 2013) vgl. § 124b Z 219

Text

Lohnzahlungszeitraum

Paragraph 77,
  1. Absatz einsIst der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend beschäftigt, ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat. Beginnt oder endet die Beschäftigung während eines Kalendermonats, so ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag. Der Kalendertag ist auch dann der Lohnzahlungszeitraum, wenn bei der Berechnung der Lohnsteuer unter Berücksichtigung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer Maßnahme gemäß Paragraph 48, BAO ein Teil des für den Kalendermonat bezogenen Lohns aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage ausgeschieden wird.
  2. Absatz 2Eine durchgehende Beschäftigung liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer während eines Kalendermonats regelmäßig beschäftigt ist (aufrechtes Dienstverhältnis). Dabei kann der Arbeitnehmer auch für einzelne Tage keinen Lohn beziehen.
  3. Absatz 3Der Arbeitgeber kann im laufenden Kalenderjahr von den zum laufenden Tarif zu versteuernden Bezügen durch Aufrollen der vergangenen Lohnzahlungszeiträume die Lohnsteuer neu berechnen. Umfaßt die Aufrollung die Bezüge des Monats Dezember, können dabei vom Arbeitnehmer entrichtete Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, berücksichtigt werden, wenn
    • Strichaufzählung
      der Arbeitnehmer im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (Paragraph 25,) erhalten hat,
    • Strichaufzählung
      der Arbeitgeber keine Freibeträge auf Grund einer Mitteilung im Sinne des Paragraph 63, berücksichtigt hat und
    • Strichaufzählung
      dem Arbeitgeber die entsprechenden Belege vorgelegt werden. Eine Neuberechnung der Lohnsteuer ist nicht mehr zulässig, wenn im laufenden Kalenderjahr an den Arbeitnehmer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausbezahlt wird.
  4. Absatz 4Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (Paragraph 25,) erhalten haben, in dem Monat, in dem der letzte sonstige Bezug für das Kalenderjahr ausgezahlt wird, die Lohnsteuer für die im Kalenderjahr zugeflossenen sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 sowie für Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz 5, zweiter Teilstrich, die gemäß Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern sind, neu berechnen, wenn das Jahressechstel 2 100 Euro übersteigt. Die Bemessungsgrundlage sind die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 sowie Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz 5, zweiter Teilstrich, die gemäß Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern sind, abzüglich der darauf entfallenden Beiträge gemäß Paragraph 62, Ziffer 3,, 4 und 5. Bis zu einem Jahressechstel von 25 000 Euro beträgt die Steuer 6% der 620 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 30% der 2 000 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage.
  5. Absatz 5Werden Bezüge für das Vorjahr bis zum 15. Februar ausgezahlt, kann der Arbeitgeber durch Aufrollen der Lohnzahlungszeiträume des Vorjahres die Lohnsteuer neu berechnen. Erfolgt keine Aufrollung, sind die Bezüge dem Lohnzahlungszeitraum Dezember des Vorjahres zuzuordnen.

Schlagworte

Bezugsbereich, Stichtag

Im RIS seit

02.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40137537

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P77/NOR40137537

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