Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

27.08.1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 und 2
ab 1. 5. 1995
Art. II Z 23, BGBl. Nr. 680/1994

Text

Lohnzahlungszeitraum

Paragraph 77, (1) Ist der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend beschäftigt, ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat. Beginnt oder endet die Beschäftigung während eines Kalendermonats, so ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag.

  1. Absatz 2Eine durchgehende Beschäftigung liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer während eines Kalendermonats regelmäßig beschäftigt ist (aufrechtes Dienstverhältnis). Dabei kann der Arbeitnehmer auch für einzelne Tage keinen Lohn beziehen.
  2. Absatz 3Der Arbeitgeber kann im laufenden Kalenderjahr von den zum laufenden Tarif zu versteuernden Bezügen durch Aufrollen der vergangenen Lohnzahlungszeiträume die Lohnsteuer neu berechnen. Umfaßt die Aufrollung die Bezüge des Monats Dezember, können dabei vom Arbeitnehmer entrichtete Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, berücksichtigt werden, wenn
    • Strichaufzählung
      der Arbeitnehmer im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (Paragraph 25,) erhalten hat,
    • Strichaufzählung
      der Arbeitgeber keine Freibeträge auf Grund einer Mitteilung im Sinne des Paragraph 63, berücksichtigt hat und
    • Strichaufzählung
      dem Arbeitgeber die entsprechenden Belege vorgelegt werden. Eine Neuberechnung der Lohnsteuer ist nicht mehr zulässig, wenn im laufenden Kalenderjahr an den Arbeitnehmer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausbezahlt wird.
  3. Absatz 4Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (Paragraph 25,) erhalten haben, in dem Monat, in dem der letzte sonstige Bezug für das Kalenderjahr ausgezahlt wird, die Lohnsteuer für die im Kalenderjahr zugeflossenen sonstigen Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 neu berechnen. Übersteigen die sonstigen Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 die Freigrenze von 23 000 S, beträgt die Steuer 6% des 8 500 S übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30% des 23000 S übersteigenden Betrages.

Schlagworte

Bezugsbereich, Stichtag

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12053105

Alte Dokumentnummer

N3199413658A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P77/NOR12053105

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