(2)Absatz 2Das Jahressechstel beträgt ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge. Soweit die sonstigen Bezüge gemäß Abs. 1Absatz eins, mehr als das Jahressechstel oder nach Abzug der in Abs. 12Absatz 12, genannten Beträge mehr als 83 333 Euro betragen, sind diese übersteigenden Bezüge im Auszahlungsmonat nach Abs. 10Absatz 10, zu besteuern. Bei der Berechnung des Jahressechstels ist jener laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen. Steuerfreie laufende Bezüge gemäß § 3Paragraph 3,, ausgenommen laufende Einkünfte gemäß § 3Paragraph 3, Abs. 1Absatz eins, Z 10Ziffer 10,, 11 und 15 lit. aLitera a,, erhöhen nicht das Jahressechstel, steuerfreie sonstige Bezüge gemäß § 3Paragraph 3,, ausgenommen sonstige Einkünfte gemäß § 3Paragraph 3, Abs. 1Absatz eins, Z 10Ziffer 10 und 11, werden auf das Jahressechstel nicht angerechnet.