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Einkommensteuergesetz 1988 § 67

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

28.02.2014

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum:
Abs. 1, 2 und 12 ab 1.1.2013 (Veranlagungsjahr 2013) vgl. § 124b Z 219
Abs. 3 und 4, jeweils zweiter Satz, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 8 lit. f und g ab 1.1.2013 (Veranlagungsjahr 2013) (vgl. § 124b Z 220)

Text

Sonstige Bezüge

Paragraph 67,
  1. Absatz einsErhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), beträgt die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Absatz 2, nach Abzug der in Absatz 12, genannten Beträge
    1. Ziffer eins
      für die ersten 620 Euro
      0%,
       
    2. Ziffer 2
      für die nächsten 24 380 Euro
      6%,
       
    3. Ziffer 3
      für die nächsten 25 000 Euro
      27%,
       
    4. Ziffer 4
      für die nächsten 33 333 Euro
      35,75%.
       
    Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Absatz 2, höchstens 2 100 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2 100 Euro sind bei Bezügen gemäß Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 5, erster Teilstrich, Absatz 6 bis 8 und Absatz 10, nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Das Jahressechstel beträgt ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge. Soweit die sonstigen Bezüge gemäß Absatz eins, mehr als das Jahressechstel oder nach Abzug der in Absatz 12, genannten Beträge mehr als 83 333 Euro betragen, sind diese übersteigenden Bezüge im Auszahlungsmonat nach Absatz 10, zu besteuern. Bei der Berechnung des Jahressechstels ist jener laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen. Steuerfreie laufende Bezüge gemäß Paragraph 3,, ausgenommen laufende Einkünfte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10,, 11 und 15 Litera a,, erhöhen nicht das Jahressechstel, steuerfreie sonstige Bezüge gemäß Paragraph 3,, ausgenommen sonstige Einkünfte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10 und 11, werden auf das Jahressechstel nicht angerechnet.
  3. Absatz 3Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes von 6% niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen mit 6%. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund
    • Strichaufzählung
      gesetzlicher Vorschriften,
    • Strichaufzählung
      Dienstordnungen von Gebietskörperschaften,
    • Strichaufzählung
      aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts,
    • Strichaufzählung
      eines Kollektivvertrages oder
    • Strichaufzählung
      der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung
    zu leisten ist.
    Die vorstehenden Bestimmungen sind auf
    • Strichaufzählung
      Bezüge und Entschädigungen im Sinne des Paragraph 14, des Bezügegesetzes sowie gleichartige Bezüge und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen,
    • Strichaufzählung
      Bezüge und Entschädigungen im Sinne des Paragraph 5, des Verfassungsgerichtshofgesetzes,
    • Strichaufzählung
      Abfertigungen durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Grund des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,
    anzuwenden. Die Lohnsteuer von Abfertigungen sowie von Kapitalbeträgen (Paragraphen 55 und 67 BMSVG) aus BV-Kassen beträgt 6%. Wird der Abfertigungsbetrag oder der Kapitalbetrag an ein Versicherungsunternehmen zur Rentenauszahlung, an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds (Paragraph 108 b, in Verbindung mit Paragraph 17, BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften) oder an eine Pensionskasse übertragen, fällt keine Lohnsteuer an. Die Kapitalabfertigung angefallener Renten unterliegt einer Lohnsteuer von 6%. Zusätzliche Abfertigungszahlungen im Sinne dieser Bestimmung für Zeiträume, für die ein Anspruch gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind gemäß Absatz 10, zu versteuern.
  4. Absatz 4Die Lohnsteuer von Abfertigungen der Witwer- oder Witwenpensionen, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften aus dem Grunde der Wiederverehelichung geleistet werden, wird so berechnet, daß die auf die letzte laufende Witwer- oder Witwenpension entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes von 6% niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigung der Witwer- oder Witwenpension mit 6%. Diese Bestimmungen sind auch anzuwenden
    • Strichaufzählung
      auf die Ablösung von Pensionen des unmittelbar Anspruchsberechtigten auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sowie
    • Strichaufzählung
      auf Abfindungen im Sinne des Paragraph 269, ASVG und vergleichbare Abfindungen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.
  5. Absatz 5Für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, unterliegen, gilt Folgendes:
    • Strichaufzählung
      Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den Paragraphen 8 bis 10 BUAG, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln und mit 6% zu besteuern.
    • Strichaufzählung
      Weitere sonstige Bezüge sind abweichend von Absatz 2, (Jahressechstel) insoweit gemäß Absatz eins und 2 zu besteuern, als diese vor Abzug der in Absatz 12, genannten Beiträge innerhalb eines Kalenderjahres ein Zwölftel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten, laufenden Bezüge nicht übersteigen. Übersteigende Beträge sind dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden.
  6. Absatz 6Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von BV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen), sind mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen; Absatz 2, ist nicht anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten Satzes hinaus sind freiwillige Abfertigungen bei einer nachgewiesenen

Dienstzeit von

bis zur Höhe von

3 Jahren

2/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

5 Jahren

3/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

10 Jahren

4/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

15 Jahren

6/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

20 Jahren

9/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

25 Jahren

12/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern; Absatz 2, ist nicht anzuwenden. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen im Sinne des Absatz 3, oder gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des Absatz 3, kürzen das steuerlich begünstigte Ausmaß. Den Nachweis über die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher Höhe Abfertigungen im Sinne des Absatz 3, oder dieses Absatzes bereits früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen; bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (Paragraph 76,) zu nehmen. Soweit die Grenzen des ersten und zweiten Satzes überschritten werden, sind solche sonstigen Bezüge wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Die vorstehenden Bestimmungen zu freiwilligen Abfertigungen gelten nur für jene Zeiträume, für die keine Anwartschaften gegenüber einer BV-Kasse bestehen.

  1. Absatz 7Auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 7 gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen sind im Ausmaß eines um 15% erhöhten Sechstels der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge, mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern (zusätzliches Sechstel); Absatz 2, dritter und vierter Satz ist anzuwenden.
  2. Absatz 8Für die nachstehend angeführten sonstigen Bezüge gilt Folgendes:
    1. Litera a
      auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen, sind, soweit sie nicht nach Absatz 3,, 6 oder dem letzten Satz mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Absatz 10, im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des Paragraph 62, Ziffer 3,, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Fallen derartige Vergleichssummen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses an und werden sie für Zeiträume ausbezahlt, für die eine Anwartschaft gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind sie bis zu einem Betrag von 7 500 Euro mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern; Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
    2. Litera b
      Kündigungsentschädigungen sowie andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sind gemäß Absatz 10, im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des Paragraph 62, Ziffer 3,, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen.
    3. Litera c
      Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind, soweit sie nicht nach Absatz 3, oder 6 mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Absatz 10, im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des Paragraph 62, Ziffer 3,, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Soweit die Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen.
    4. Litera d
      Ersatzleistungen (Urlaubsentschädigungen, Urlaubsabfindungen sowie freiwillige Abfertigungen oder Abfindungen für diese Ansprüche) für nicht verbrauchten Urlaub sind, soweit sie laufenden Arbeitslohn betreffen, als laufender Arbeitslohn, soweit sie sonstige Bezüge betreffen, als sonstiger Bezug im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen.
    5. Litera e
      Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Pensionskassengesetzes nicht übersteigt, sind mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt.
    6. Litera f
      Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen, soweit sie nicht nach Absatz 6, mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind, sind bis zu einem Betrag von 22 000 Euro mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt, zu versteuern.
    7. Litera g
      Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren sind, soweit sie Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz 3,, 6 oder 8 Litera e, oder f betreffen, mit 6% zu versteuern. Von den übrigen Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des Paragraph 62, Ziffer 3,, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Der verbleibende Betrag ist als laufender Bezug mit einer vorläufigen laufenden Lohnsteuer in Höhe von 15% zu versteuern.
  3. Absatz 9Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bleiben bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht. Paragraph 41, Absatz 4, ist zu beachten. Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte Tariflohnsteuer der Absatz 3 und 4 sowie die Tariflohnsteuer des Absatz 8, Litera e und f.
  4. Absatz 10Sonstige Bezüge, die nicht unter Absatz eins bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Diese Bezüge erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Absatz 2,
  5. Absatz 11Die Absatz eins,, 2, 6, 7 und 8 sind auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden.
  6. Absatz 12Die auf Bezüge, die mit festen Steuersätzen zu versteuern sind, entfallenden Beiträge im Sinne des Paragraph 62, Ziffer 3,, 4 und 5 sind vor Anwendung der festen Steuersätze in Abzug zu bringen.

Schlagworte

Witwerpension, Urlaubskasse

Im RIS seit

02.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40137536

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P67/NOR40137536

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