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Einkommensteuergesetz 1988 § 67

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 8 lit. b
ab 1. 1. 2000 (Veranlagungsjahr 2000)
§ 124b Z 43 idF BGBl. I Nr. 106/1999

Text

Sonstige Bezüge

Paragraph 67,
  1. Absatz einsErhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 8 500 S übersteigen, 6%. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem festen Steuersatz unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Absatz 2, höchstens 23 000 S beträgt. Der Freibetrag von 8 500 S und die Freigrenze von 23 000 S sind bei Bezügen gemäß Absatz 3 bis 8 und Absatz 10, nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Soweit die sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge (Absatz eins,) vor Abzug der in Absatz 12, genannten Beiträge innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden. Bei der Berechnung des Sechstels ist derjenige laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen.
  3. Absatz 3Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes des Absatz eins, niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen nach dieser Bestimmung. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund
    • Strichaufzählung
      gesetzlicher Vorschriften,
    • Strichaufzählung
      Dienstordnungen von Gebietskörperschaften,
    • Strichaufzählung
      aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts,
    • Strichaufzählung
      eines Kollektivvertrages oder
    • Strichaufzählung
      der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung
    zu leisten ist.
    Die vorstehenden Bestimmungen sind auf
    • Strichaufzählung
      Bezüge und Entschädigungen im Sinne des Paragraph 14, des Bezügegesetzes sowie gleichartige Bezüge und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen,
    • Strichaufzählung
      Bezüge und Entschädigungen im Sinne des Paragraph 5, des Verfassungsgerichtshofgesetzes,
    • Strichaufzählung
      Abfertigungen durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Grund des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,
    anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Lohnsteuer von Abfertigungen der Witwer- oder Witwenpensionen, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften aus dem Grunde der Wiederverehelichung geleistet werden, wird so berechnet, daß die auf die letzte laufende Witwer- oder Witwenpension entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes des Absatz eins, niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigung der Witwer- oder Witwenpension nach dieser Bestimmung. Diese Bestimmungen sind auch auf die Ablösung von Pensionen des unmittelbar Anspruchsberechtigten auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen anzuwenden.
  5. Absatz 5Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den Paragraphen 8 bis 10 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln, es sei denn, daß Absatz 6, anzuwenden ist.

  (6) Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des

Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige

Abfertigungen und Abfindungen), sind mit dem Steuersatz des Abs. 1

zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge

der letzten zwölf Monate nicht übersteigen; Abs. 2 ist nicht

anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten Satzes hinaus sind freiwillige

Abfertigungen bei einer nachgewiesenen

Dienstzeit von                  bis zur Höhe von

3 Jahren ............. 2/12 der laufenden Bezüge der letzten

                        12 Monate

5 Jahren ............. 3/12 der laufenden Bezüge der letzten

                        12 Monate

10 Jahren ............. 4/12 der laufenden Bezüge der letzten

                        12 Monate

15 Jahren ............. 6/12 der laufenden Bezüge der letzten

                        12 Monate

20 Jahren ............. 9/12 der laufenden Bezüge der letzten

                        12 Monate

25 Jahren ............. 12/12 der laufenden Bezüge der letzten

                        12 Monate

mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern; Abs. 2 ist nicht

anzuwenden. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen

im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes sowie

bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 kürzen das

steuerlich begünstigte Ausmaß. Den Nachweis über die zu

berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher Höhe

Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits früher

ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen; bis zu

welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden,

bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber

zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Soweit die Grenzen des ersten und

zweiten Satzes überschritten werden, sind solche sonstige Bezüge wie

ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu

unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu

unterstellen.

  1. Absatz 7Auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 7 gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen sind im Ausmaß eines Sechstels der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge, mit dem Steuersatz des Absatz eins, zu versteuern (zusätzliches Sechstel); Absatz 2, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
  2. Absatz 8Zu versteuern sind
    1. Litera a
      mit dem Steuersatz, der tarifmäßig dem Arbeitslohn des letzten vollen Kalenderjahres entspricht,
      • Strichaufzählung
        Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume,
      • Strichaufzählung
        Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre, die neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber oder in einem Konkursverfahren geleistet werden und nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen,
      • Strichaufzählung
        Vergleichssummen, gleichgültig, ob diese auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen, und zwar auch dann, wenn sie nicht neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gewährt werden.
      Soweit die Nachzahlungen oder nachträglichen Zahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen. Die Ermittlung der Lohnsteuer durch Aufrollen unterbleibt bei Nachzahlungen und nachträglichen Zahlungen in einem Konkursverfahren,
    2. Litera b
      mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt,
      • Strichaufzählung
        Zahlungen für Pensionsabfindungen, soweit sie nicht nach Absatz 6, mit dem Steuersatz des Absatz eins, zu versteuern sind, sowie
      • Strichaufzählung
        Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen, soweit sie nicht nach Absatz 6, mit dem Steuersatz des Absatz eins, zu versteuern sind, bis zu einem Betrag von 300 000 S.
  3. Absatz 9Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bleiben bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht. Paragraph 41, Absatz 4, ist zu beachten. Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte Tariflohnsteuer der Absatz 3 und 4.
  4. Absatz 10Sonstige Bezüge, die nicht unter Absatz eins bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen. Fließen derartige sonstige Bezüge einem beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer zu, dann ist an Stelle eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes ein jährlicher Lohnzahlungszeitraum anzunehmen.
  5. Absatz 11Die Absatz eins,, 2, 6 und 8 sind auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden.
  6. Absatz 12Die auf Bezüge, die mit einem festen Steuersatz zu versteuern sind, entfallenden Beiträge im Sinne des Paragraph 62, Ziffer 3,, 4 und 5 sind vor Anwendung des festen Steuersatzes in Abzug zu bringen.

Anmerkung

ÜR: Z 28 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992

Schlagworte

Witwerpension, Urlaubskasse

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40003581

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P67/NOR40003581

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