Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

27.06.1992

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 4
ab 1. 1. 1993 (Veranlagungsjahr 1993)
Z 27 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992

Text

Lohnsteuertarif

Paragraph 66, (1) Die Lohnsteuer wird nach dem Taglohn bemessen. Taglohn ist der durch die Zahl der Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes geteilte steuerpflichtige Lohn. Hiebei ist die Woche mit sechs, der Monat mit 26 und das Jahr mit 312 Arbeitstagen zu berechnen. Bei mehrtägigen Lohnzahlungszeiträumen, die nicht in vollen Wochen oder in vollen Monaten bestehen, ist zur Feststellung der Zahl der Arbeitstage für je sieben Kalendertage ein Tag abzuziehen.

  1. Absatz 2Die Lohnsteuersätze werden aus dem Einkommensteuertarif (Paragraph 33,) abgeleitet. Wenn sich hiebei Beträge ergeben, die nicht durch volle Groschen teilbar sind, so sind Restbeträge bis einschließlich 0,5 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 0,5 Groschen als volle Groschen zu rechnen.
  2. Absatz 3Für andere als eintägige Lohnzahlungszeiträume sind die nach Absatz 2, erster Satz auf den Taglohn entfallenden Lohnsteuerbeträge mit der Zahl der Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes (Absatz eins,) zu vervielfachen. Wenn die auf den Wochen- oder Monatslohn entfallenden Lohnsteuerbeträge nicht durch 10 Groschen teilbar sind, sind Restbeträge bis einschließlich 5 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 Groschen als volle 10 Groschen zu rechnen.
  3. Absatz 4Bei Anwendung des Lohnsteuertarifs (Absatz eins bis 3) sind für die Berücksichtigung von Hinzurechnungen gemäß Paragraph 54 und für die Anwendung des Alleinverdienerabsetzbetrages oder des Alleinerzieherabsetzbetrages die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte und zwar des Kalenderjahres maßgebend, in dem
    1. Ziffer eins
      bei Vorauszahlung des Arbeitslohnes der Lohnzahlungszeitraum (Paragraph 77,) beginnt,
    2. Ziffer 2
      bei nachträglicher Zahlung des Arbeitslohnes der Lohnzahlungszeitraum (Paragraph 77,) endet.
    Bei Geltendmachung besonderer Verhältnisse sind die Paragraphen 62 und 64 zu beachten.
  4. Absatz 5Paragraph 33, Absatz 9, ist anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Z 30 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12051437

Alte Dokumentnummer

N3199212505A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P66/NOR12051437

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