Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

01.08.2011

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: vgl. § 124b Z 112 idF BGBl. I Nr. 180/2004

Text

Freibetragsbescheid

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDas Finanzamt hat für die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen. Der Freibetragsbescheid und eine Mitteilung sind jeweils für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr zu erstellen, wenn bei der Veranlagung mindestens einer der folgenden Beträge berücksichtigt wurde:
    1. Ziffer eins
      Werbungskosten, die weder gemäß Paragraph 62, noch gemäß Paragraph 67, Absatz 12, oder Paragraph 77, Absatz 3, zu berücksichtigen sind,
    2. Ziffer 2
      Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, 6 und 7 und Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, nur hinsichtlich der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.
    3. Ziffer 3
      außergewöhnliche Belastungen gemäß Paragraph 34, Absatz 6, mit Ausnahme von Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden,
    4. Ziffer 4
      Freibeträge gemäß Paragraphen 35 und 105, sofern sie nicht gemäß Paragraph 62, vom Arbeitgeber berücksichtigt werden.
    Dem Freibetragsbescheid sind die gemäß Ziffer eins bis 4 im Einkommensteuerbescheid berücksichtigten Beträge zugrunde zu legen.
    Ein Freibetragsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen:
    • Strichaufzählung
      Nach dem 30. November des Kalenderjahres, für das der Freibetragsbescheid zu ergehen hätte,
    • Strichaufzählung
      bei Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht,
    • Strichaufzählung
      bei einem jährlichen Freibetrag unter 90 Euro,
    • Strichaufzählung
      wenn bei jener Veranlagung, auf Grund derer ein Freibetragsbescheid zu erlassen wäre, die Einkommensteuer die angerechnete Lohnsteuer übersteigt und Vorauszahlungen festgesetzt werden.
  2. Absatz 2Auf Antrag des Arbeitnehmers hat das Finanzamt keinen Freibetragsbescheid zu erlassen oder einen betragsmäßig niedrigeren als den sich gemäß Absatz eins, ergebenden Freibetrag festzusetzen.
  3. Absatz 3Auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber sind der Freibetrag sowie das Kalenderjahr, für das der Freibetrag festgesetzt wurde, auszuweisen.
  4. Absatz 4Das Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitnehmers losgelöst von einem Veranlagungsverfahren einen Freibetragsbescheid für das laufende Kalenderjahr zu erlassen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass im Kalenderjahr
    • Strichaufzählung
      zusätzliche Werbungskosten im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, von mindestens 900 Euro oder
    • Strichaufzählung
      Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden im Sinne des Paragraph 34, Absatz 6, vorliegen.
    Der Antrag muss bis zum 31. Oktober gestellt werden. Gleichzeitig mit der Erlassung eines solchen Freibetragsbescheides ist eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, zu erstellen. Die Einschränkung des Absatz eins, Ziffer 3, ist bei diesem Freibetragsbescheid nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5Wird der einem Freibetragsbescheid zugrundeliegende Einkommensteuerbescheid abgeändert, so sind der Freibetragsbescheid und die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber anzupassen.
  6. Absatz 6Wurde für ein Kalenderjahr ein Freibetragsbescheid erlassen, ist dieser mit Erlassung eines neuen Freibetragsbescheides zu widerrufen. Der Widerruf ist auch auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber anzuführen.
  7. Absatz 7Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ist kein Freibetragsbescheid zu erstellen.
  8. Absatz 8Das Finanzamt kann abweichend von den Bestimmungen im Absatz eins, bei Aufwendungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und 2 gegenüber den bei der Veranlagung berücksichtigten Beträgen niedrigere Beträge als Freibeträge festsetzen, wenn die berücksichtigten Aufwendungen offensichtlich nur einmalig und nicht wiederkehrend getätigt werden.

Schlagworte

Jahresausgleichszeitraum, Jahresausgleichsverfahren,
Jahresausgleichsbescheid

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40061901

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P63/NOR40061901

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