Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 62a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62a

Inkrafttretensdatum

30.12.2014

Außerkrafttretensdatum

30.12.2016

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 62 a,
  1. Absatz einsHat der Arbeitgeber die Anmeldeverpflichtung des Paragraph 33, ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt, gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart; die Annahme einer Nettolohnvereinbarung gilt nicht, wenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß Paragraphen 119, ff BAO oder Paragraph 18, GSVG erfüllt wurden.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt auch, wenn der Arbeitnehmer gemäß Paragraph 83, Absatz 3, unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen wird.

Im RIS seit

29.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40166852

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P62a/NOR40166852

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