Bei Wirtschaftsgütern, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln (§ 3Paragraph 3, Abs. 1Absatz eins, Z 3Ziffer 3,, § 3Paragraph 3, Abs. 1Absatz eins, Z 5Ziffer 5, lit. dLitera d und e, § 3Paragraph 3, Abs. 1Absatz eins, Z 6Ziffer 6,) oder Zuwendungen im Sinne des § 3Paragraph 3, Abs. 1Absatz eins, Z 16Ziffer 16, angeschafft oder hergestellt wurden, gelten als Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur die vom Empfänger der Zuwendungen aus anderen Mitteln geleisteten Aufwendungen.