Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 59

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

27.06.1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1
ab 1.1.1993 (Veranlagungsjahr 1993)
Z 27 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

Text

Wirksamkeitsbeginn von Änderungen oder Ergänzungen der Lohnsteuerkarte

Paragraph 59,
  1. Absatz einsDer Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag kann nur für ein gesamtes Kalenderjahr bescheinigt werden. Er darf rückwirkend nur für das laufende Kalenderjahr eingetragen werden. Liegen die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag oder für den Alleinerzieherabsetzbetrag für ein Kalenderjahr voraussichtlich vor, so ist er mit Beginn dieses Kalenderjahres zu bescheinigen. Der Absetzbetrag ist mit Beginn des Kalenderjahres zu streichen, wenn er für dieses Kalenderjahr voraussichtlich nicht zusteht, andernfalls ist er mit Beginn des folgenden Kalenderjahres zu streichen.
  2. Absatz 2Hat die Änderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte durch Eintragung eines zurückliegenden Zeitpunktes rückwirkende Kraft (Absatz eins,), so ist, abgesehen von den Fällen einer Veranlagung, im Zuge der Durchführung eines Jahresausgleichs (Paragraph 72,) die zuviel einbehaltene Lohnsteuer zu erstatten, die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer nachzufordern.

Anmerkung

ÜR: Z 30 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12051436

Alte Dokumentnummer

N3199212504A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P59/NOR12051436

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