Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

30.12.1989

Außerkrafttretensdatum

26.06.1992

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 und 3
ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)
Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Text

Änderung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Vermerkes von

Kindern (Paragraph 106,)

Paragraph 58, (1) Wurde auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers kein Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen oder wurde dieser gestrichen, weil sein (Ehe)Partner Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, oder der Alleinerhalter Unterhalts- oder Versorgungsleistungen oder andere Einkünfte bezog, liegen aber die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz 2, vor, so ist der Alleinverdienerabsetzbetrag auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte zu bescheinigen. Dieser Antrag kann nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus Paragraph 57, Absatz 4, Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt. Das gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für den Vermerk von Kindern (Paragraph 106,) nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme eingetreten sind.

  1. Absatz 2Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Berichtigung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte zu beantragen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen ist, die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Absetzbetrages aber weggefallen sind, oder
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen für den Vermerk von Kindern weggefallen sind.
  2. Absatz 3Der Arbeitnehmer hat den entsprechenden Antrag gemäß Absatz 2, innerhalb eines Monats nach dem Eintritt des Ereignisses bei seinem Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus Paragraph 57, Absatz 4, Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt zu stellen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung der Lohnsteuerkarte von Amts wegen vorzunehmen.
  3. Absatz 4Verlegt der Arbeitnehmer nach der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz, so hat das Wohnsitzfinanzamt die in den Absatz eins bis 3 vorgesehenen Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen.

Schlagworte

Unterhaltsleistungen, Ehepartner

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12050387

Alte Dokumentnummer

N3198910513H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P58/NOR12050387

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