Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 57

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
(§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993)

Text

Steuerabsetzbeträge

Paragraph 57,
  1. Absatz einsEin allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 5 000 S jährlich steht jedem Arbeitnehmer zu.
  2. Absatz 2Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu:
    1. Ziffer eins
      Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 5 000 S jährlich zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, daß der (Ehe)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) bei mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) Einkünfte von höchstens 40 000 S jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 20 000 S jährlich erzielt. Die nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.
    2. Ziffer 2
      Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag von 5 000 S jährlich zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 1997,)
      2. Litera b
        Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 1998,)
  3. Absatz 3Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 1 500 S jährlich sowie ein Verkehrsabsetzbetrag von 4 000 S jährlich stehen dem Arbeitnehmer zu, wenn er lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis bezieht.
  4. Absatz 4Ein Pensionistenabsetzbetrag von 5 500 S jährlich steht dem Steuerpflichtigen zu, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach Paragraph 62, Absatz eins, nicht zu.
  5. Absatz 5Paragraph 33, Absatz 8, ist anzuwenden.
  6. Absatz 6Für die Bescheinigung des Alleinverdienerabsetzbetrages oder des Alleinerzieherabsetzbetrages sind bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte (Paragraph 49,) grundsätzlich die Verhältnisse am Stichtag der Personenstandsaufnahme vor Beginn des Kalenderjahres maßgebend, ab dem die Lohnsteuerkarte zu gelten hat.

Anmerkung

ÜR: Z 30 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992

Schlagworte

Ehepartner, Partner

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12056912

Alte Dokumentnummer

N3199851356L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P57/NOR12056912

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