Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

21.07.2023

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Gewinn der rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden

Paragraph 5,
  1. Absatz einsFür die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, die nach Paragraph 189, UGB oder anderen bundesgesetzlichen Vorschriften der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23,) beziehen, sind die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen. Die Widmung von Wirtschaftsgütern als gewillkürtes Betriebsvermögen ist zulässig. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines nach Paragraph 189, UGB rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden, gilt auch diese Gesellschaft als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender.
  2. Absatz 2Als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender im Sinne des Absatz eins, gilt auf Antrag ein Steuerpflichtiger, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23,) bezieht und nicht mehr der Pflicht zur Gewinnermittlung nach Absatz eins, unterliegt. Der Antrag ist für das Jahr zu stellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das erstmalig keine Pflicht zur Gewinnermittlung nach Absatz eins, besteht. Der Antrag kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gestellt werden und bindet den Steuerpflichtigen so lange, als er nicht in einer Steuererklärung für das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird.

Im RIS seit

02.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2023

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40137524

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P5/NOR40137524

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