Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Einkommensteuergesetz 1988 § 4c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4c

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

29.10.2019

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung

Paragraph 4 c,
  1. Absatz einsFreigebige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an die Innovationsstiftung für Bildung gemäß Paragraph eins, ISBG sowie an deren Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, ISBG zur Förderung ihrer Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, und 2 ISBG oder zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung gelten als Betriebsausgaben, wobei folgende Höchstbeträge zu berücksichtigen sind:
    1. Ziffer eins
      Bis zu einem Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages von höchstens 5 Millionen Euro beträgt der Höchstbetrag 500 000 Euro. Durch die Berücksichtigung der Zuwendung darf kein Verlust entstehen.
    2. Ziffer 2
      Bei einem Gewinn vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Paragraph 4 a und Paragraph 4 b und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages von mehr als 5 Millionen Euro beträgt der Höchstbetrag 10 % dieses Gewinnes.
    Werden Wirtschaftsgüter zugewendet, ist der gemeine Wert als Betriebsausgabe anzusetzen; der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach Paragraph 12, auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern. Soweit Zuwendungen die angeführten Höchstgrenzen übersteigen, können diese nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 9, als Sonderausgabe abgesetzt werden.
  2. Absatz 2Wird Betriebsvermögen zur ertragsbringenden Vermögensausstattung zugewendet, ist Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

22.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40205177

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P4c/NOR40205177

Navigation im Suchergebnis