Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

25.05.2002

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Abschlußzahlungen

§ 46.
  1. Absatz einsAuf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:
    1. Ziffer eins
      Die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen,
    2. Ziffer 2
      die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen.
    Eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer ist auch insoweit vorzunehmen, als die Kapitalerträge unter den Veranlagungsfreibetrag nach § 41 Abs. 3 fallen, aber ohne Anwendung des Freibetrages keine oder eine geringere Einkommensteuer zu erheben wäre. Lohnsteuer, die im Haftungsweg (§ 82) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde.
  2. Absatz 2Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Abs. 1 anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 818/1993)

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2011

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40030627

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P46/NOR40030627

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