Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 und 3
ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993

Text

Abschlußzahlungen

Paragraph 46, (1) Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:

  1. Ziffer eins
    Die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen,
  2. Ziffer 2
    die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen.
Eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer ist auch insoweit vorzunehmen, als die Kapitalerträge unter den Veranlagungsfreibetrag nach Paragraph 41, Absatz 3, fallen, aber ohne Anwendung des Freibetrages keine oder eine geringere Einkommensteuer zu erheben wäre. Lohnsteuer, die im Haftungsweg (Paragraph 82,) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde.
  1. Absatz 2Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Absatz eins, anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.
  2. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,)

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12052809

Alte Dokumentnummer

N3199331958J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P46/NOR12052809

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