(4)Absatz 4Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach § 67Paragraph 67, Abs. 1Absatz eins, oder § 68Paragraph 68, steuerfrei bleiben oder mit den festen Sätzen des § 67Paragraph 67, oder mit den Pauschsätzen des § 69Paragraph 69, Abs. 1Absatz eins, zu versteuern waren, außer Ansatz. Die Steuer, die auf sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67Paragraph 67, Abs. 1Absatz eins und 2 und auf Bezüge gemäß § 67Paragraph 67, Abs. 5Absatz 5, zweiter Teilstrich, die gemäß § 67Paragraph 67, Abs. 1Absatz eins, zu versteuern sind, entfällt, ist aber gemäß § 67Paragraph 67, Abs. 1Absatz eins und 2 neu zu berechnen, wenn diese sonstigen Bezüge 2 100 Euro übersteigen. Die Bemessungsgrundlage sind die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67Paragraph 67, Abs. 1Absatz eins und 2 sowie die Bezüge gemäß § 67Paragraph 67, Abs. 5Absatz 5, zweiter Teilstrich, die gemäß § 67Paragraph 67, Abs. 1Absatz eins, zu versteuern sind, abzüglich der darauf entfallenden Beiträge gemäß § 62Paragraph 62, Z 3Ziffer 3,, 4 und 5. Bis zu einem Jahressechstel von 25 000 Euro beträgt die Steuer 6% der 620 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 30% der 2 000 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß § 69Paragraph 69, Abs. 2Absatz 2 und 3 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67Paragraph 67, Abs. 1Absatz eins, zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde. Ein Siebentel der Bezüge gemäß § 69Paragraph 69, Abs. 5Absatz 5 und 7 gilt als Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67Paragraph 67, Abs. 1Absatz eins, zu versteuern ist.
(Anm.:Anmerkung, Abs. 5Absatz 5, aufgehoben durch Art. I Z 24cZiffer 24 c,, BGBl. Nr. 818/1993Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,)