Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

13.01.1993

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 4
ab 1. 1. 1993 (Veranlagungsjahr 1993)
Z 16a (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 12/1993

Text

Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften

Paragraph 41, (1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so wird der Steuerpflichtige nur veranlagt, wenn die anderen Einkünfte insgesamt mehr als 10 000 S betragen. Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden.

  1. Absatz 2Übersteigen die anderen Einkünfte insgesamt nicht den Betrag von 10 000 S, kann die Durchführung einer Veranlagung beantragt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Summe der anderen Einkünfte einen Verlust ergibt (Verlustveranlagung) oder
    2. Ziffer 2
      ein Verlustabzug gemäß Paragraph 18, Absatz 6 und 7 zusteht oder
    3. Ziffer 3
      zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine im Ausland entrichtete Einkommensteuer auf die inländische Einkommensteuer anzurechnen ist oder
    4. Ziffer 4
      im Einkommen Einkünfte im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, oder 11 enthalten sind oder
    5. Ziffer 5
      im Einkommen abzugspflichtiger Einkünfte aus Kapitalvermögen von mehr als 300 S enthalten sind.
    Der Antrag kann innerhalb von zwei Kalenderjahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. Ergibt sich im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens, daß die Voraussetzungen der Ziffer eins, oder 2 vorliegen, so ist eine Veranlagung vorzunehmen. Ist ein Jahresausgleich von Amts wegen (Paragraph 72, Absatz 3,) nur deshalb nicht durchzuführen, weil die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit den im Paragraph 72, Absatz 3, genannten Grenzbetrag nicht übersteigt, dann ist die beantragte Veranlagung nur durchzuführen, wenn die im Abzugsweg einbehaltenen Beträge die zu veranlagende Einkommensteuer übersteigen.
  2. Absatz 3Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist von den anderen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 10 000 S abzuziehen. Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 10 000 S übersteigen.
  3. Absatz 4Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach Paragraph 67, Absatz eins, oder Paragraph 68, steuerfrei bleiben oder mit den festen Sätzen des Paragraph 67, oder mit den Pauschsätzen des Paragraph 69, Absatz eins, zu versteuern waren, außer Ansatz. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß Paragraph 69, Absatz 2, gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde.
  4. Absatz 5Werden besondere Verhältnisse im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, berücksichtigt, sind ein Freibetragsbescheid und eine Mitteilung gemäß Paragraph 63, zu erlassen.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12052240

Alte Dokumentnummer

N3199326258J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P41/NOR12052240

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