Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

18.06.2009

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Erstattung von Absetzbeträgen in der Veranlagung

§ 40.

Eine Veranlagung nach § 39 erfolgt auch bei Steuerpflichtigen, die kein Einkommen, aber Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder auf den Alleinerzieherabsetzbetrag haben und die Erstattung dieses Absetzbetrages beantragen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2011

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40105838

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P40/NOR40105838

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