Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 37
Inkrafttretensdatum
31.12.2010
Außerkrafttretensdatum
14.12.2012
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 184 und 185 lit. c.
Text
Ermäßigung der Progression, Sondergewinne
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz einsDer Steuersatz ermäßigt sich für
außerordentliche Einkünfte (Abs. 5Absatz 5,),
Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (Abs. 6Absatz 6,), soweit diese vorrangig den Verlust aus anderen Holznutzungen und sodann einen weiteren Verlust aus demselben forstwirtschaftlichen Betriebszweig, in dem die Einkünfte aus besonderer Waldnutzung angefallen sind, übersteigen,
Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen (§ 38Paragraph 38,)
auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes.
(2)Absatz 2Über Antrag sind nachstehende Einkünfte, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen:
Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24Paragraph 24,, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.
Entschädigungen im Sinne des § 32Paragraph 32, Z 1Ziffer eins,, wenn überdies im Falle der lit. aLitera a, oder b der Zeitraum, für den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt.
Besondere Einkünfte im Sinne des § 28Paragraph 28, Abs. 7Absatz 7,, wenn seit dem ersten Jahr, für das Herstellungsaufwendungen gemäß § 28Paragraph 28, Abs. 3Absatz 3, in Teilbeträgen abgesetzt wurden, mindestens weitere sechs Jahre verstrichen sind.
(3)Absatz 3Über Antrag sind stille Reserven, die deswegen aufgedeckt werden, weil Wirtschaftsgüter durch behördlichen Eingriff oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf fünf Jahre anzusetzen. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, soweit stille Reserven nach § 12Paragraph 12, übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.
(4)
(Anm.:Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)(5)Absatz 5Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn die Betriebsveräußerung oder -aufgabe aus folgenden Gründen erfolgt:
Der Steuerpflichtige ist gestorben und es wird dadurch eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe veranlasst.
Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beigebrachten medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor.
Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22.000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Für Veräußerungs- und Übergangsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.
(6)Absatz 6Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen liegen nur vor, wenn für das stehende Holz kein Bestandsvergleich vorgenommen wird und überdies außerordentliche Waldnutzungen oder Waldnutzungen infolge höherer Gewalt vorliegen. Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen sind solche, die aus wirtschaftlichen Gründen geboten sind und über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen. Die Betriebsart ist unmaßgeblich. Bei Einkünften aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt hindert die Behandlung eines Teiles der stillen Reserve nach § 12Paragraph 12, Abs. 7Absatz 7, nicht die Versteuerung des restlichen Teiles der Einkünfte zum ermäßigten Steuersatz gemäß Abs. 1.Absatz eins,
(7)Absatz 7Die Progressionsermäßigung nach Abs. 2Absatz 2,, Abs. 3Absatz 3, oder Abs. 5Absatz 5, steht nicht zu, wenn Einkünfte nicht in einem Veranlagungszeitraum anfallen. Für Einkünfte, die zum Teil mit dem festen Steuersatz des § 67Paragraph 67, versteuert werden, steht keine Progressionsermäßigung zu.
(8)Absatz 8(Anm.:Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) (9)Absatz 9Bei der erstmaligen Veranlagung für ein Kalenderjahr sind auf Antrag positive Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des § 10Paragraph 10, Abs. 2Absatz 2, Z 5Ziffer 5, des Umsatzsteuergesetzes 1994 und aus schriftstellerischer Tätigkeit beginnend mit dem Veranlagungsjahr, das zwei Jahre vor dem Kalenderjahr liegt, dem die Einkünfte zuzurechnen sind, gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der Antrag ist in der Steuererklärung für das Kalenderjahr zu stellen, dem die zu verteilenden Einkünfte zuzurechnen sind. Der Antrag ist unwiderruflich. Wird ein derartiger Antrag gestellt, sind die betreffenden Verfahren wiederaufzunehmen.
Schlagworte
Gesellschaftsanteil, Erwerbsgenossenschaft
Im RIS seit
18.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR40124307