Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

31.12.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.2006 (Veranlagungsjahr 2006)
§ 124b Z 127 idF BGBl. I Nr. 161/2005

Text

Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens

§ 36.
  1. Absatz einsSind im Einkommen eines Steuerpflichtigen aus einem Schulderlass resultierende Gewinne enthalten, hat die Steuerfestsetzung in den Fällen des Abs. 2 nach Maßgabe des Abs. 3 zu erfolgen.
  2. Absatz 2Aus dem Schulderlass resultierende Gewinne sind solche, die entstanden sind durch:
    1. Ziffer eins
      Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder durch
    2. Ziffer 2
      Erfüllung eines Zwangsausgleiches (§§ 140ff der Konkursordnung) oder durch
    3. Ziffer 3
      Erfüllung eines Zahlungsplanes (§§ 193ff der Konkursordnung) oder durch Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (§§ 199ff der Konkursordnung).
  3. Absatz 3Für die Steuerfestsetzung gilt:
    1. Ziffer eins
      Es ist die Steuer vom Einkommen sowohl einschließlich als auch ausschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne zu berechnen und daraus der Unterschiedsbetrag zu ermitteln.
    2. Ziffer 2
      Auf den nach Z 1 ermittelten Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz (100 Prozent abzüglich der Quote) anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Der nach Z 2 ermittelte Betrag ist von der Steuer abzuziehen, die sich aus dem Einkommen einschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2010

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40072110

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P36/NOR40072110

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