Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

30.12.2005

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Sanierungsgewinne

Paragraph 36, (1) Zu den Einkünften gehören Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.

  1. Absatz 2Sind im Einkommen Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder eines Zwangsausgleiches (Paragraphen 140 f, f, Konkursordnung) entstanden sind, so gilt für die Berechnung der Steuer Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Es ist die rechnerische Steuer sowohl einschließlich als auch ausschließlich der Sanierungsgewinne zu ermitteln.
    2. Ziffer 2
      Der Unterschiedsbetrag ist mit jenem Betrag anzusetzen, der sich aus der Anwendung des Prozentsatzes des Forderungsnachlasses (100% abzüglich Ausgleichsquote) ergibt.
    3. Ziffer 3
      Das Ergebnis ist von der nach Ziffer eins, ermittelten Steuer einschließlich der Sanierungsgewinne abzuziehen.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40043558

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P36/NOR40043558

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