Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Einkommensteuergesetz 1988 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Abs. 7 Z 5: Verfassungsbestimmung

Text

Außergewöhnliche Belastung

Paragraph 34, (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (Paragraph 2, Absatz 2,) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Sie muß außergewöhnlich sein (Absatz 2,).
  2. Ziffer 2
    Sie muß zwangsläufig erwachsen (Absatz 3,).
  3. Ziffer 3
    Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Absatz 4,).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
  1. Absatz 2Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
  2. Absatz 3Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

  (4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem

Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst

und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden Selbstbehalt

übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von

höchstens 100 000 S .......................................  6%

mehr als 100 000 S bis 200 000 S ..........................  8%

mehr als 200 000 S bis 500 000 S .......................... 10%

mehr als 500 000 S ........................................ 12%.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt:

  • Strichaufzählung
    wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
  • Strichaufzählung
    für jedes Kind (Paragraph 106,).
  1. Absatz 5Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2, anzusetzen.
  2. Absatz 6Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
    • Strichaufzählung
      Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden.
    • Strichaufzählung
      Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Absatz 8,
    • Strichaufzählung
      Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
    • Strichaufzählung
      Aufwendungen im Sinne des Paragraph 35,, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (Paragraph 35, Absatz 5,).
    • Strichaufzählung
      Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (Paragraph 106, Absatz eins und 2) pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.
    Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach Paragraph 35, Absatz 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
  3. Absatz 7Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 1997,)
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 1998,)
    3. Ziffer 3
      Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) sind durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.
    4. Ziffer 4
      Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Absatz 4,) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
    5. Ziffer 5
      (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Ziffer 4, weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
  4. Absatz 8Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 1 500 S pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Anmerkung

ÜR: Z 30 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992

Schlagworte

Hochwasserschaden, Erdrutschschaden, Vermurungsschaden, Partner, Ehepartner

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12056911

Alte Dokumentnummer

N3199851355L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P34/NOR12056911

Navigation im Suchergebnis