Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Außergewöhnliche Belastung

Paragraph 34, (1) Jeder unbeschränkt Steuerpflichtige kann beantragen, daß bei Ermittlung des Einkommens (Paragraph 2, Absatz 2,) nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Sie muß außergewöhnlich sein (Absatz 2,).
  2. Ziffer 2
    Sie muß zwangsläufig erwachsen (Absatz 3,).
  3. Ziffer 3
    Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Absatz 4,).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
  1. Absatz 2Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
  2. Absatz 3Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

  (4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem

Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst

und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden Selbstbehalt

übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von

höchstens 100 000 S .......................................  6%

mehr als 100 000 S bis 200 000 S ..........................  8%

mehr als 200 000 S bis 500 000 S .......................... 10%

mehr als 500 000 S ........................................ 12%.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt:

  • Strichaufzählung
    wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht,
  • Strichaufzählung
    für jedes Kind (Paragraph 106,).
  1. Absatz 5Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die um ein Sechstel erhöhten laufenden Einkünfte anzusetzen.
  2. Absatz 6Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
    • Strichaufzählung
      Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden.
    • Strichaufzählung
      Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Absatz 8,
    • Strichaufzählung
      Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird.
    • Strichaufzählung
      Aufwendungen im Sinne des Paragraph 35,, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (Paragraph 35, Absatz 5,).
  3. Absatz 7Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1992,).
  4. Absatz 8Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 1 500 S pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Schlagworte

Hochwasserschaden, Erdrutschschaden, Vermurungsschaden

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12051516

Alte Dokumentnummer

N3199218585J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P34/NOR12051516

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