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Einkommensteuergesetz 1988 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

17.06.2009

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 und 4
ab 1.1.2009
§ 124b Z 155 idF BGBl. I Nr. 26/2009
Abs. 2 und 3
ab 1.1.2009
§ 124b Z 157 idF BGBl. I Nr. 26/2009

Text

3. TEIL

TARIF

Steuersätze und Steuerabsetzbeträge

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDie Einkommensteuer beträgt jährlich bis zu einem Einkommen von 11 000 Euro 0 Euro. Für Einkommensteile über 60 000 Euro beträgt der Steuersatz 50%.

    Bei einem Einkommen von mehr als 11 000 Euro ist die Einkommensteuer wie folgt zu berechnen:

____________________________________________________________________

| Einkommen                |          Einkommensteuer in Euro      |

|__________________________|_______________________________________|

|                          |       (Einkommen – 11 000)            |

| über 11 000 Euro bis     |       ____________________ x 5110     |

| 25 000 Euro              |                14 000                 |

|__________________________|_______________________________________|

|                          |  (Einkommen – 25 000)                 |

| über 25 000 Euro bis     |  ____________________ x 15125 + 5110  |

  60 000 Euro              |         35 000                        |

|__________________________|_______________________________________|

| über 60 000 Euro         |  (Einkommen – 60 000) x 0,5 + 20 235  |

|__________________________|_______________________________________|

  1. Absatz 2Von dem sich nach Absatz eins, ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge nach den Absatz 4 bis 6 abzuziehen.Absetzbeträge im Sinne des Absatz 5, oder Absatz 6, sind insoweit nicht abzuziehen, als sie jene Steuer übersteigen, die auf die zum laufenden Tarif zu versteuernden nichtselbständigen Einkünfte entfällt. Absatz 8, bleibt davon unberührt.
  2. Absatz 3Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist Paragraph 26, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
  3. Absatz 4Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu:
    1. Ziffer eins
      Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
      • Strichaufzählung
        ohne Kind 364 Euro,
      • Strichaufzählung
        bei einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) 494 Euro,
      • Strichaufzählung
        bei zwei Kindern (Paragraph 106, Absatz eins,) 669 Euro.
      Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten nicht erforderlich. Alleinverdienende sind auch Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,), die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft leben. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) bei mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt. Die nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, weiters nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Ziffer eins, erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Ziffer eins,, steht der Absetzbetrag dem weiblichen (Ehe)Partner zu, ausgenommen der Haushalt wird überwiegend vom männlichen (Ehe)Partner geführt.
    2. Ziffer 2
      Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
      • Strichaufzählung
        bei einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) 494 Euro,
      • Strichaufzählung
        bei zwei Kindern (Paragraph 106, Absatz eins,) 669 Euro.
      Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
    3. Ziffer 3
      Steuerpflichtigen, die für ein Kind, das nicht ihrem Haushalt zugehört (Paragraph 2, Absatz 5, Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu. Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
  4. Absatz 5Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:
    1. Ziffer eins
      Ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich.
    2. Ziffer 2
      Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
    3. Ziffer 3
      Ein Grenzgängerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,) ist. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.
  5. Absatz 6Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Absatz 5, nicht zu, hat er Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu 400 Euro jährlich, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz eins, Ziffer 4 bis 5 bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach Paragraph 16, Absatz 3, nicht zu. Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 17.000 Euro und 25.000 Euro auf Null.
  6. Absatz 7Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,)
  7. Absatz 8Ist die nach Absatz eins und 2 berechnete Einkommensteuer negativ, so ist bei mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag oder Grenzgängerabsetzbetrag haben, nach Absatz eins und 2 keine Einkommensteuer, so sind 10% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, höchstens aber 110 Euro jährlich, gutzuschreiben. Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung der negativen Einkommensteuer wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, bleibt bei der Berechnung außer Ansatz. Die Gutschrift hat im Wege der Veranlagung oder gemäß Paragraph 40, zu erfolgen.
  8. Absatz 9Steht ein Pendlerpauschale gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, oder c zu, erhöht sich der Prozentsatz von 10% gemäß Absatz 8, auf 15% und der Betrag von höchstens 110 Euro gemäß Absatz 8, auf höchstens 240 Euro jährlich (Pendlerzuschlag).
  9. Absatz 10Ein im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer anzuwendender Durchschnittssteuersatz ist vorbehaltlich des Absatz 11, nach Berücksichtigung der Abzüge nach den Absatz 4 bis 6 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Absatz 4, Ziffer 3, Litera a,) zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen.
  10. Absatz 11Ist bei der Berechnung der Steuer ein Progressionsvorbehalt aus der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens zu berücksichtigen, gilt für die Steuerberechung Folgendes: Der Durchschnittssteuersatz ist zunächst ohne Berücksichtigung der Abzüge nach den Absatz 4 bis 6 zu ermitteln. Von der unter Anwendung dieses Durchschnittssteuersatzes ermittelten Steuer sind die Abzüge nach den Absatz 4 bis 6 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Absatz 4, Ziffer 3, Litera a,) abzuziehen.

Schlagworte

Ehepartner, Partner

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40104906

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P33/NOR40104906

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