Veräußerung von Beteiligungen
§ 31. (1) Zu den sonstigen Einkünften gehören die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mehr als 10% beteiligt war. Eine solche Beteiligung liegt auch dann vor, wenn der Veräußerer mittelbar, zum Beispiel durch Treuhänder oder durch eine Körperschaft, beteiligt war. Hat der Veräußerer Anteile unentgeltlich erworben, so tritt die Steuerpflicht auch dann ein, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre zu mehr als 10% beteiligt war.Paragraph 31, (1) Zu den sonstigen Einkünften gehören die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mehr als 10% beteiligt war. Eine solche Beteiligung liegt auch dann vor, wenn der Veräußerer mittelbar, zum Beispiel durch Treuhänder oder durch eine Körperschaft, beteiligt war. Hat der Veräußerer Anteile unentgeltlich erworben, so tritt die Steuerpflicht auch dann ein, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre zu mehr als 10% beteiligt war.
(2)Absatz 2Als Veräußerung gelten auch
der Untergang von Anteilen auf Grund der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung einer Körperschaft für sämtliche Beteiligte unabhängig vom Ausmaß ihrer Beteiligung,
die Herabsetzung des Kapitals, soweit dieses an die Beteiligten rückgezahlt wird und nicht unter § 32 Z 3 fällt, unabhängig vom Ausmaß ihrer Beteiligung unddie Herabsetzung des Kapitals, soweit dieses an die Beteiligten rückgezahlt wird und nicht unter Paragraph 32, Ziffer 3, fällt, unabhängig vom Ausmaß ihrer Beteiligung und
Maßnahmen des Steuerpflichtigen, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Anteiles im Sinne des Abs. 1 führen.Maßnahmen des Steuerpflichtigen, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Anteiles im Sinne des Absatz eins, führen.
(3)Absatz 3Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen
dem Veräußerungserlös (Abs. 1) oderdem Veräußerungserlös (Absatz eins,) oder
dem Abwicklungsguthaben (Abs. 2 Z 1) oderdem Abwicklungsguthaben (Absatz 2, Ziffer eins,) oder
dem gemeinen Wert des rückgezahlten Vermögens (Abs. 2 Z 1 und 2) oderdem gemeinen Wert des rückgezahlten Vermögens (Absatz 2, Ziffer eins und 2) oder
dem gemeinen Wert der Anteile (Abs. 2 Z 3)dem gemeinen Wert der Anteile (Absatz 2, Ziffer 3,)
einerseits und den Anschaffungskosten sowie den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Im Falle des Abs. 2 Z 2 ist jener Teil der Anschaffungskosten anzusetzen, der dem Verhältnis des herabgesetzten Kapitals zum gesamten Kapital vor der Herabsetzung entspricht. Im Falle des Eintritts in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten gilt der gemeine Wert als Anschaffungskosten. Die Einkünfte im Sinne des Abs. 1 und des Abs. 2 Z 1 und 3 sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie jenen Teil von 100 000 S übersteigen, der dem veräußerten, untergegangenen oder von der Maßnahme nach Abs. 2 Z 3 betroffenen Anteil entspricht.einerseits und den Anschaffungskosten sowie den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Im Falle des Absatz 2, Ziffer 2, ist jener Teil der Anschaffungskosten anzusetzen, der dem Verhältnis des herabgesetzten Kapitals zum gesamten Kapital vor der Herabsetzung entspricht. Im Falle des Eintritts in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten gilt der gemeine Wert als Anschaffungskosten. Die Einkünfte im Sinne des Absatz eins und des Absatz 2, Ziffer eins und 3 sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie jenen Teil von 100 000 S übersteigen, der dem veräußerten, untergegangenen oder von der Maßnahme nach Absatz 2, Ziffer 3, betroffenen Anteil entspricht.
(4)Absatz 4Die Einkommensteuer, die auf die Veräußerung von Beteiligungen entfällt, wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung dieser Einkünfte auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Anteil an der Körperschaft innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbes Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet hat.
(5)Absatz 5Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen sind nur mit Überschüssen aus anderen Beteiligungsveräußerungen ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2).Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen sind nur mit Überschüssen aus anderen Beteiligungsveräußerungen ausgleichsfähig (Paragraph 2, Absatz 2,).
(6)Absatz 6Die Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden, soweit die veräußerte Beteiligung zu einem Betriebsvermögen gehört oder wenn es sich um ein Spekulationsgeschäft (§ 30) handelt.Die Absatz eins bis 5 nicht anzuwenden, soweit die veräußerte Beteiligung zu einem Betriebsvermögen gehört oder wenn es sich um ein Spekulationsgeschäft (Paragraph 30,) handelt.
(7)Absatz 7Bei Tauschvorgängen im Sinne des § 6 Z 14 ist der gemeine Wert der hingegebenen Anteile anzusetzen. Für Freianteile auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gilt § 6 Z 15.Bei Tauschvorgängen im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 14, ist der gemeine Wert der hingegebenen Anteile anzusetzen. Für Freianteile auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gilt Paragraph 6, Ziffer 15,