Veräußerung bestimmter Beteiligungen
§ 31. (1) Zu den sonstigen Einkünften gehören die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft zu mehr als 10% beteiligt war. Eine solche Beteiligung liegt auch dann vor, wenn der Veräußerer mittelbar, zum Beispiel durch Treuhänder oder durch eine Kapitalgesellschaft, beteiligt war.Paragraph 31, (1) Zu den sonstigen Einkünften gehören die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft zu mehr als 10% beteiligt war. Eine solche Beteiligung liegt auch dann vor, wenn der Veräußerer mittelbar, zum Beispiel durch Treuhänder oder durch eine Kapitalgesellschaft, beteiligt war.
(2)Absatz 2Als Veräußerung gelten auch
der Untergang von Anteilen auf Grund der Auflösung (Liquidation) einer Körperschaft, wenn § 19 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 anzuwenden ist, für sämtliche Beteiligte unabhängig vom Ausmaß ihrer Beteiligung undder Untergang von Anteilen auf Grund der Auflösung (Liquidation) einer Körperschaft, wenn Paragraph 19, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 anzuwenden ist, für sämtliche Beteiligte unabhängig vom Ausmaß ihrer Beteiligung und
Maßnahmen des Steuerpflichtigen, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich hinsichtlich eines Anteiles im Sinne des Abs. 1 führen.Maßnahmen des Steuerpflichtigen, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich hinsichtlich eines Anteiles im Sinne des Absatz eins, führen.
(3)Absatz 3Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen
dem Veräußerungserlös (Abs. 1) oderdem Veräußerungserlös (Absatz eins,) oder
dem Abwicklungsguthaben (Abs. 2 Z 1) oderdem Abwicklungsguthaben (Absatz 2, Ziffer eins,) oder
dem gemeinen Wert der Anteile (Abs. 2 Z 2)dem gemeinen Wert der Anteile (Absatz 2, Ziffer 2,)
einerseits und den Anschaffungskosten sowie den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Im Falle des Eintritts in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich gilt der gemeine Wert als Anschaffungskosten. Diese Einkünfte sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie jenen Teil von 100 000 S übersteigen, der dem veräußerten, liquidierten oder von der Maßnahme nach Abs. 2 Z 2 betroffenen Anteil entspricht.einerseits und den Anschaffungskosten sowie den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Im Falle des Eintritts in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich gilt der gemeine Wert als Anschaffungskosten. Diese Einkünfte sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie jenen Teil von 100 000 S übersteigen, der dem veräußerten, liquidierten oder von der Maßnahme nach Absatz 2, Ziffer 2, betroffenen Anteil entspricht.
(4)Absatz 4Die Einkommensteuer, die auf die Veräußerung von Beteiligungen entfällt, wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung dieser Einkünfte auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbes Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet hat.
(5)Absatz 5Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen sind nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2).Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen sind nicht ausgleichsfähig (Paragraph 2, Absatz 2,).
(6)Absatz 6Die Abs. 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, soweit die veräußerte Beteiligung zu einem Betriebsvermögen gehört oder wenn es sich um ein Spekulationsgeschäft (§ 30) handelt.Die Absatz eins bis 5 sind nicht anzuwenden, soweit die veräußerte Beteiligung zu einem Betriebsvermögen gehört oder wenn es sich um ein Spekulationsgeschäft (Paragraph 30,) handelt.
(7)Absatz 7Bei Tauschvorgängen im Sinne des § 6 Z 14 ist der gemeine Wert der hingegebenen Anteile anzusetzen. Für Freianteile gilt § 6 Z 15.Bei Tauschvorgängen im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 14, ist der gemeine Wert der hingegebenen Anteile anzusetzen. Für Freianteile gilt Paragraph 6, Ziffer 15,