Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

30.12.1991

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

Veräußerung bestimmter Beteiligungen

Paragraph 31, (1) Zu den sonstigen Einkünften gehören die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft zu mehr als 10% beteiligt war. Eine solche Beteiligung liegt auch dann vor, wenn der Veräußerer mittelbar, zum Beispiel durch Treuhänder oder durch eine Kapitalgesellschaft, beteiligt war.

  1. Absatz 2Zu den Einkünften gehört auch der Überschuß, den der Gesellschafter unabhängig vom Ausmaß seiner Beteiligung bei Auflösung der Kapitalgesellschaft erzielt.
  2. Absatz 3Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös (Abwicklungsguthaben) einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Diese Einkünfte sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie jenen Teil von 100 000 S übersteigen, der dem veräußerten (liquidierten) Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
  3. Absatz 4Die Einkommensteuer, die auf die Veräußerung von Beteiligungen entfällt, wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung dieser Einkünfte auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbes Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet hat.
  4. Absatz 5Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen sind nicht ausgleichsfähig (Paragraph 2, Absatz 2,).
  5. Absatz 6Die Absatz eins bis 5 sind nicht anzuwenden, soweit die veräußerte Beteiligung zu einem Betriebsvermögen gehört oder wenn es sich um ein Spekulationsgeschäft (Paragraph 30,) handelt.
  6. Absatz 7Bei Tauschvorgängen im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 14, ist der gemeine Wert der hingegebenen Anteile anzusetzen. Für Freianteile gilt Paragraph 6, Ziffer 15,

Schlagworte

Grundkapital, Erbschaftssteuer

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12049911

Alte Dokumentnummer

N3198811119E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P31/NOR12049911

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