Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30a
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 276
Text
Besonderer Steuersatz für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen
§ 30a.Paragraph 30 a,
(1)Absatz einsEinkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken im Sinne des § 30Paragraph 30, unterliegen einem besonderen Steuersatz von 30% und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2Paragraph 2, Abs. 2Absatz 2,) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 2Absatz 2,) anzuwenden ist.
(2)Absatz 2Anstelle des besonderen Steuersatzes von 30% kann auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz gemäß Abs. 1Absatz eins, unterliegen, angewendet werden.
(3)Absatz 3Die Abs. 1Absatz eins, und 2 gelten auch für betriebliche Einkünfte aus der Veräußerung, der Zuschreibung oder der Entnahme von Grundstücken. Dies gilt nicht:
Wenn das Grundstück dem Umlaufvermögen zuzurechnen ist. Wurde das veräußerte Grundstück in das Betriebsvermögen eingelegt, sind hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Teilwert im Einlagezeitpunkt und den niedrigeren Anschaffungs- oder Herstellungskosten Abs. 1Absatz eins und 2 anzuwenden; für Grund und Boden, der zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen war, ist § 30Paragraph 30, Abs. 4Absatz 4, anzuwenden, wobei an die Stelle des Veräußerungserlöses der Teilwert im Einlagezeitpunkt tritt.
Wenn ein Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit in der gewerblichen Überlassung und Veräußerung von Grundstücken liegt. Z 1Ziffer eins, zweiter und dritter Satz gelten entsprechend.
Soweit der Buchwert durch eine vor dem 1. April 2012 vorgenommene Teilwertabschreibung gemindert ist.
Soweit stille Reserven übertragen wurden, die vor dem 1. April 2012 aufgedeckt worden sind.
(4)Absatz 4Die Abs. 1Absatz eins und 2 gelten nicht für Einkünfte, bei denen der Veräußerungserlös in Form einer Rente geleistet wird und diese nach Maßgabe des § 4Paragraph 4, Abs. 3Absatz 3, oder des § 19Paragraph 19, zu Einkünften führt.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Schlagworte
Anschaffungskosten
Im RIS seit
27.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR40174041