Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2Paragraph 2, Abs. 3Absatz 3, Z 1Ziffer eins bis 6 gehören. Bezüge, die
an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder
als Leistung aus einer Pensionszusatzversicherung (§ 108bParagraph 108 b,) gewährt werden, soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108aParagraph 108 a, oder - gegebenenfalls vor einer Verfügung im Sinne des § 108iParagraph 108 i, Z 3Ziffer 3, - eine Prämie nach § 108gParagraph 108 g, in Anspruch genommen worden ist, oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (§ 17Paragraph 17, BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden,
sind nicht steuerpflichtig. Werden die wiederkehrenden Bezüge als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die wiederkehrenden Bezüge sowie gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung übersteigt. Besteht die Gegenleistung nicht in Geld, ist als Gegenwert der kapitalisierte Wert der wiederkehrenden Bezüge (§§ 15Paragraphen 15 und 16 des Bewertungsgesetzes) zuzüglich allfälliger Einmalzahlungen anzusetzen. Stellt ein aus Anlaß der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils vereinbarter wiederkehrender Bezug keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung dar, sind die Renten oder dauernden Lasten nur dann steuerpflichtig, wenn
sie keine Betriebseinnahmen darstellen und
sie keine derart unangemessen hohen wiederkehrenden Bezüge darstellen, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der wiederkehrenden Bezüge wirtschaftlich bedeutungslos ist und damit eine freiwillige Zuwendung (§ 20Paragraph 20, Abs. 1Absatz eins, Z 4Ziffer 4, erster Satz) vorliegt.