Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

14.07.1999

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

Sonstige Einkünfte (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7,)

Paragraph 29, Sonstige Einkünfte sind nur:

  1. Ziffer eins
    Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 gehören. Bezüge, die freiwillig oder an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person gewährt werden, sind nicht steuerpflichtig. Werden die wiederkehrenden Bezüge als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, so sind sie nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (Paragraph 16, Absatz 2 und 4 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigt.
  2. Ziffer 2
    Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften im Sinne der Paragraphen 30 und 31. 3. Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus
    gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Ziffer eins,, 2 oder 4 gehören. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr höchstens 3 000 S betragen. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (Paragraph 2, Absatz 2,).
  3. Ziffer 4
    Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12049909

Alte Dokumentnummer

N3198811117E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P29/NOR12049909

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