(1)Absatz einsEinkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen
im Fall von Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten, ausgenommen Ausgleichzahlungen und Leihgebühren gemäß § 27Paragraph 27, Abs. 5Absatz 5, Z 4Ziffer 4,, einem besonderen Steuersatz von 25%,
in allen anderen Fällen einem besonderen Steuersatz von 27,5%
und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2Paragraph 2, Abs. 2Absatz 2,) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 5Absatz 5,) anzuwenden ist.
Auf tatsächlich ausgeschüttete und als ausgeschüttet geltende Erträge aus Einkünften im Sinne des § 27Paragraph 27, aus einem § 186Paragraph 186, oder § 188Paragraph 188, des Investmentfondsgesetzes 2011 oder einem § 40Paragraph 40, oder § 42Paragraph 42, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegenden Gebilde ist Z 2Ziffer 2, anzuwenden.