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Einkommensteuergesetz 1988 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

18.06.2009

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1
ab 1.1.2009
§ 124b Z 162

Text

Kapitalvermögen (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5,)

Paragraph 27,
  1. Absatz einsFolgende Einkünfte sind, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 gehören, Einkünfte aus Kapitalvermögen:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
      2. Litera b
        Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
      3. Litera c
        Gleichartige Bezüge aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
      4. Litera d
        Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften) im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, Bundes-Verfassungsgesetz.
    2. Ziffer 2
      Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters, soweit sie nicht zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind. Verlustanteile aus solchen Beteiligungen sind nicht zu berücksichtigen.
    3. Ziffer 3
      Zinsen aus Hypotheken. Bei Tilgungshypotheken ist nur der Teil der Zahlung steuerpflichtig, der als Zinsen auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt.
    4. Ziffer 4
      Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
    5. Ziffer 5
      Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen.
    6. Ziffer 6
      Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung, die
      1. Litera a
        im Falle des Erlebens oder des Rückkaufs einer auf den Er- oder Er- und Ablebensfall abgeschlossenen Kapitalversicherung einschließlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung,
      2. Litera b
        im Falle der Kapitalabfindung oder des Rückkaufs einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf von zehn Jahren ab Vertragsabschluß vereinbart ist,
      ausgezahlt werden, wenn im Versicherungsvertrag nicht laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlungen vereinbart sind und die Höchstlaufzeit des Versicherungsvertrages weniger als zehn Jahre beträgt. Im übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Vertrages auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung als selbständiger Abschluß eines neuen Versicherungsvertrages.
    7. Ziffer 7
      Zuwendungen jeder Art - von nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988
      fallenden Privatstiftungen,
      • Strichaufzählung
        von Privatstiftungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, Litera c bis zu einem Betrag von 1 460 Euro jährlich, sowie
      • Strichaufzählung
        von ausländischen Stiftungen oder sonstigen Vermögensmassen, die mit einer Privatstiftung vergleichbar sind.
      Als Zuwendungen gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anlässlich der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung, ausländische Stiftung oder sonstige Vermögensmasse, die mit einer Privatstiftung vergleichbar sind, vom Empfänger der Zuwendung erzielt werden. Dies gilt nicht hinsichtlich der bei der Zuwendung von Grundstücken mitübertragenen Belastungen des Grundstückes, soweit sie mit dem Grundstück in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
    8. Ziffer 8
      Nicht zu den Einkünften im Sinne der Ziffer 7, gehören Zuwendungen, soweit sie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Substanzauszahlung von gestiftetem Vermögen darstellen:
      1. Litera a
        Zuwendungen gelten insoweit als Substanzauszahlung, als sie den maßgeblichen Wert im Sinne der Litera b, übersteigen und im Evidenzkonto im Sinne der Litera c, Deckung finden.
      2. Litera b
        Als maßgeblicher Wert gilt der am Beginn des Geschäftsjahres vorhandene Bilanzgewinn zuzüglich der gebildeten Gewinnrücklagen gemäß Paragraph 224, Absatz 3, A römisch III und römisch IV des Unternehmensgesetzbuches und zuzüglich der steuerrechtlichen stillen Reserven des zugewendeten Vermögens. Der am Beginn des Geschäftsjahres vorhandene Bilanzgewinn ist um Beträge zu erhöhen, die zu einer Verminderung auf Grund des Ansatzes des beizulegenden Wertes gemäß Paragraph 202, Absatz eins, des Unternehmensgesetzbuches geführt haben. Zuwendungen im Bilanzerstellungszeitraum gelten nicht als Substanzauszahlung, solange der im Jahresabschluss ausgewiesene Bilanzgewinn nicht vom Abschlussprüfer bestätigt ist.
      3. Litera c
        Voraussetzung für die Behandlung einer Zuwendung als Substanzauszahlung ist die laufende ordnungsgemäße Führung eines Evidenzkontos. Es erhöht sich um sämtliche Stiftungseingangswerte und vermindert sich um Substanzauszahlungen.
      4. Litera d
        Stiftungseingangswert ist der Wert des gestifteten Vermögens zum Zeitpunkt der Zuwendung. Dabei sind Paragraph 6, Ziffer 5, zweiter Satz, Paragraph 6, Ziffer 9 und Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, anzuwenden.
      5. Litera e
        Soweit Zuwendungen Substanzauszahlungen darstellen, vermindern sie das Evidenzkonto in Höhe der in Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, genannten Werte.
      6. Litera f
        Zuwendungen einer Stiftung (Vermögensmasse) an eine von ihr errichtete Stiftung (Vermögensmasse) gelten abweichend von Litera a, als Substanzauszahlung, soweit sie im Evidenzkonto (Litera c,) Deckung finden. Die empfangende Stiftung (Vermögensmasse) hat die als Substanzauszahlungen geltenden Beträge als Stiftungseingangswert in gleicher Höhe anzusetzen; dieser Stiftungseingangswert ist um den bei der zuwendenden Stiftung (Vermögensmasse) vorhandenen maßgeblichen Wert im Sinne der Litera b, zu vermindern.
      7. Litera g
        Abweichend von Litera f, gelten Zuwendungen als Substanzauszahlung, soweit sie Vermögen betreffen, das in einer unternehmensrechtlichen Vermögensaufstellung zum 31. Juli 2008 erfasst ist. Die empfangende Stiftung (Vermögensmasse) hat die steuerlich maßgebenden Werte fortzuführen. Diese Zuwendungen erhöhen nicht die Stiftungseingangswerte und fließen nicht in das Evidenzkonto bei der empfangenden Stiftung (Vermögensmasse) ein. Dies gilt nur dann, soweit die Zuwendung im Stiftungszweck der zuwendenden Stiftung (Vermögensmasse) Deckung findet.
      8. Litera h
        Soweit Zuwendungen als Substanzauszahlung gelten, sind sie in die Kapitalertragsteuer-Anmeldung aufzunehmen.
    9. Ziffer 9
      Ist ein Stifter im Falle des Widerrufs einer nicht unter Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, fallenden Privatstiftung Letztbegünstigter gemäß Paragraph 34, des Privatstiftungsgesetzes, sind die Einkünfte auf seinen Antrag um die im Zeitpunkt seiner vor 1. August 2008 getätigten Zuwendungen an die Privatstiftung steuerlich maßgebenden Werte zu kürzen. Dies gilt nur dann, wenn der Stifter diese Werte nachweist. Für Zuwendungen nach 31. Juli 2008 erfolgt die Kürzung um den Letztstand des Evidenzkontos gemäß Ziffer 8, Litera c, Die Kürzung gilt sinngemäß für den Widerruf einer ausländischen Stiftung oder sonstigen Vermögensmasse, die mit einer Privatstiftung vergleichbar ist, mit der Maßgabe, dass die nach österreichischem Steuerrecht ermittelten Werte anzusetzen sind. Voraussetzung für die Kürzung bei Widerruf einer ausländischen Stiftung (Vermögensmasse) ist, dass für die Zuwendung an die ausländische Stiftung (Vermögensmasse) Stiftungseingangssteuer oder Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet wurde.
  2. Absatz 2Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch:
    1. Ziffer eins
      Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Absatz eins, bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, zB Sachleistungen, Boni und zusätzliche Zinserträge aus Wertpapierkostgeschäften, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung.
    2. Ziffer 2
      Unterschiedsbeträge zwischen dem Ausgabewert eines Wertpapiers und dem im Wertpapier festgelegten Einlösungswert, wenn diese 2% des Wertpapiernominales übersteigen. Die Freigrenze von 2% gilt nur für Wertpapiere, bei denen die übrigen Zinsen laufend ausbezahlt werden. Im Falle des vorzeitigen Rückkaufes tritt an die Stelle des Einlösungswertes der Rückkaufpreis.
    3. Ziffer 3
      Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Aktien, Schuldverschreibungen oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.
    4. Ziffer 4
      Bei einer Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter oder einer Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters der Überschuß aus der Abschichtung.
    5. Ziffer 5
      Bei Kapitalvermögen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 die anteiligen Kapitalerträge auch insoweit, als sie im Erlös aus der Veräußerung oder der Einlösung eines Wertpapiers berücksichtigt werden.
  3. Absatz 3Steuerfrei sind
    1. Ziffer eins
      Ausschüttungen aus Genußscheinen, deren Anschaffung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, begünstigt war, für die Zeit der Hinterlegung bei einem inländischen Kreditinstitut.
    2. Ziffer 2
      Gewinnanteile auf Grund offener Ausschüttungen aus jungen Aktien, deren Anschaffung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, begünstigt war, soweit der Nennbetrag der Aktien im Sonderausgabenhöchstbetrag des Anschaffungsjahres Deckung gefunden hat. Die Befreiung gilt für die Zeit der Hinterlegung bei einem inländischen Kreditinstitut, längstens für zehn Jahre ab dem Ende des Anschaffungsjahres.
    3. Ziffer 3
      Ausschüttungen aus Anteilen und aus Genussrechten (Paragraph 174, des Aktiengesetzes) bis zu einem Nennbetrag von insgesamt höchstens 25 000 Euro, die von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 14, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgegeben worden sind. Die Befreiung erfolgt im Wege der Anrechnung (Erstattung) der Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung. Die Befreiung gilt nicht für Ausschüttungen von solchen Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften auf Grund von Ausschüttungsbeschlüssen nach dem Zeitpunkt einer Veröffentlichung im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, in der die Kapitalgesellschaft, die die Voraussetzungen des Paragraph 5, Ziffer 14, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht mehr erfüllt, nicht mehr genannt ist.

Anmerkung

1. Vgl. Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, Art. VII, BGBl. Nr. 253/1993;
2. Kreditwesengesetz (KWG) jetzt Bankwesengesetz, vgl. BGBl. Nr. 532/1993;
3. ÜR: § 124b Z 134.

Schlagworte

Bank, Erwerbsgenossenschaft, Erlebensfall

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40105833

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P27/NOR40105833

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