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Einkommensteuergesetz 1988 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

23.05.2007

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Kapitalvermögen (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5,)

Paragraph 27, (1) Folgende Einkünfte sind, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 gehören, Einkünfte aus Kapitalvermögen:

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
    2. Litera b
      Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
    3. Litera c
      Gleichartige Bezüge aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
  2. Ziffer 2
    Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters, soweit sie nicht zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind. Verlustanteile aus solchen Beteiligungen sind nicht zu berücksichtigen.
  3. Ziffer 3
    Zinsen aus Hypotheken. Bei Tilgungshypotheken ist nur der Teil der Zahlung steuerpflichtig, der als Zinsen auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt.
  4. Ziffer 4
    Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
  5. Ziffer 5
    Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen.
  6. Ziffer 6
    Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung, die
    1. Litera a
      im Falle des Erlebens oder des Rückkaufs einer auf den Er- oder Er- und Ablebensfall abgeschlossenen Kapitalversicherung einschließlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung,
    2. Litera b
      im Falle der Kapitalabfindung oder des Rückkaufs einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf von zehn Jahren ab Vertragsabschluß vereinbart ist,
    ausgezahlt werden, wenn im Versicherungsvertrag nicht laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlungen vereinbart sind und die Höchstlaufzeit des Versicherungsvertrages weniger als zehn Jahre beträgt. Im übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Vertrages auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung als selbständiger Abschluß eines neuen Versicherungsvertrages.
  7. Ziffer 7
    Zuwendungen jeder Art einer nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung sowie Zuwendungen einer Privatstiftung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, Litera c bis zu einem Betrag von 1 460 Euro jährlich. Als Zuwendungen gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anläßlich der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung vom Empfänger der Zuwendung erzielt werden. Dies gilt nicht hinsichtlich der bei der Zuwendung von Grundstücken mitübertragenen Belastungen des Grundstückes, soweit sie mit dem Grundstück in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
  1. Absatz 2Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch:
    1. Ziffer eins
      Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Absatz eins, bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, zB Sachleistungen, Boni und zusätzliche Zinserträge aus Wertpapierkostgeschäften, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung.
    2. Ziffer 2
      Unterschiedsbeträge zwischen dem Ausgabewert eines Wertpapiers und dem im Wertpapier festgelegten Einlösungswert, wenn diese 2% des Wertpapiernominales übersteigen. Die Freigrenze von 2% gilt nur für Wertpapiere, bei denen die übrigen Zinsen laufend ausbezahlt werden. Im Falle des vorzeitigen Rückkaufes tritt an die Stelle des Einlösungswertes der Rückkaufpreis.
    3. Ziffer 3
      Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Aktien, Schuldverschreibungen oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.
    4. Ziffer 4
      Bei einer Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter oder einer Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters der Überschuß aus der Abschichtung.
    5. Ziffer 5
      Bei Kapitalvermögen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 die anteiligen Kapitalerträge auch insoweit, als sie im Erlös aus der Veräußerung oder der Einlösung eines Wertpapiers berücksichtigt werden.
  2. Absatz 3Steuerfrei sind
    1. Ziffer eins
      Ausschüttungen aus Genußscheinen, deren Anschaffung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, begünstigt war, für die Zeit der Hinterlegung bei einem inländischen Kreditinstitut.
    2. Ziffer 2
      Gewinnanteile auf Grund offener Ausschüttungen aus jungen Aktien, deren Anschaffung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, begünstigt war, soweit der Nennbetrag der Aktien im Sonderausgabenhöchstbetrag des Anschaffungsjahres Deckung gefunden hat. Die Befreiung gilt für die Zeit der Hinterlegung bei einem inländischen Kreditinstitut, längstens für zehn Jahre ab dem Ende des Anschaffungsjahres.
    3. Ziffer 3
      Ausschüttungen aus Aktien und aus Genußrechten (Paragraph 174, des Aktiengesetzes) bis zu einem Nennbetrag von insgesamt höchstens 25 000 Euro, die von Aktiengesellschaften im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 14, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgegeben worden sind. Die Befreiung erfolgt im Wege der Anrechnung (Erstattung) der Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung. Die Befreiung gilt nicht für Ausschüttungen von Aktiengesellschaften auf Grund von Ausschüttungsbeschlüssen nach dem Zeitpunkt einer Veröffentlichung im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, in der die Aktiengesellschaft, die die Voraussetzungen des Paragraph 5, Ziffer 14, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht mehr erfüllt, nicht mehr genannt ist.

Anmerkung

1. Vgl. Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung
des Wohnbaus, Art. VII, BGBl. Nr. 253/1993;
2. Kreditwesengesetz (KWG) jetzt Bankwesengesetz, vgl. BGBl. Nr.
532/1993;
3. ÜR: § 124b Z 134.

Schlagworte

Bank, Erwerbsgenossenschaft, Erlebensfall

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40078675

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P27/NOR40078675

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