Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an eine BV-Kasse leistet, im Ausmaß von höchstens 1,53% des monatlichen Entgeltes im Sinne arbeitsrechtlicher Bestimmungen (§ 6Paragraph 6, BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) bzw. von höchstens 1,53% der Bemessungsgrundlage für entgeltfreie Zeiträume (§ 7Paragraph 7, BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften), darauf entfallende zusätzliche Beiträge gemäß § 6Paragraph 6, Abs. 2aAbsatz 2 a, BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, weiters Beiträge, die nach § 124bParagraph 124 b, Z 66Ziffer 66, geleistet werden, sowie Beträge, die auf Grund des BMSVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften durch das Übertragen von Anwartschaften an eine andere BV-Kasse oder als Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung gemäß § 108bParagraph 108 b, oder als Überweisung der Abfertigung an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds gemäß § 108bParagraph 108 b, oder als Überweisung der Abfertigung an eine Pensionskasse geleistet werden.