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Einkommensteuergesetz 1988 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

30.10.2019

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Selbständige Arbeit (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2,)

Paragraph 22,

Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

  1. Ziffer eins
    Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu diesen Einkünften gehören nur
    1. Litera a
      Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit. Dazu zählen auch Einkünfte aus Stipendien für eine der genannten Tätigkeiten, wenn diese wirtschaftlich einen Einkommensersatz darstellen und keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind. Stipendien, die jährlich insgesamt nicht höher sind als die Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter nach Paragraph 27, des Studienförderungsgesetzes 1992, stellen jedenfalls keinen wirtschaftlichen Einkommensersatz dar. Die Befreiung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, bleibt davon unberührt.
    2. Litera b
      Einkünfte aus der Berufstätigkeit der
      • Strichaufzählung
        staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker oder aus einer unmittelbar ähnlichen Tätigkeit sowie aus der Berufstätigkeit der
      • Strichaufzählung
        Ärzte, Tierärzte und Dentisten,
      • Strichaufzählung
        Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer,
      • Strichaufzählung
        Unternehmensberater, Versicherungsmathematiker, Schiedsrichter im Schiedsgerichtsverfahren,
      • Strichaufzählung
        Bildberichterstatter und Journalisten,
      • Strichaufzählung
        Dolmetscher und Übersetzer.
      Zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit zählen auch die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden, sowie Einkünfte als Vertretungsarzt gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a, Ziffer 3, Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,.
    3. Litera c
      Einkünfte aus
      • Strichaufzählung
        der therapeutischen psychologischen Tätigkeit von Personen, die die geistes- oder naturwissenschaftlichen Universitätsstudien mit dem Hauptfach Psychologie abgeschlossen haben
      • Strichaufzählung
        der Tätigkeit als Hebamme
      • Strichaufzählung
        der Tätigkeit im medizinischen Dienst im Sinne des Paragraph 52, Absatz 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,
    Eine freiberufliche Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn ein Angehöriger eines freien Berufes in seinem Beruf
    • Strichaufzählung
      im Rahmen von Veranstaltungen tätig wird, denen die für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Eigenschaften fehlen
    • Strichaufzählung
      sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Abgesehen vom Fall einer vorübergehenden Verhinderung muß er selbst auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden.
  2. Ziffer 2
    Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur:
    • Strichaufzählung
      Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied).
    • Strichaufzählung
      Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (Paragraph 47, Absatz 2,) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von betriebliche Privatstiftungen im Sinne des Paragraph 4 d,, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind.
    Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Höhe des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen.
  3. Ziffer 3
    Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Voraussetzung ist jedoch, daß
    • Strichaufzählung
      die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als selbständige Arbeit anzusehen ist und
    • Strichaufzählung
      jeder einzelne Gesellschafter im Rahmen der Gesellschaft selbständig im Sinne der Ziffer eins, oder 2 tätig wird. Dies ist aber nicht erforderlich, wenn berufsrechtliche Vorschriften Gesellschaften mit berufsfremden Personen ausdrücklich zulassen.
  4. Ziffer 4
    Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit sie nicht unter Paragraph 25, fallen.
  5. Ziffer 5
    Veräußerungsgewinne im Sinne des Paragraph 24,

Schlagworte

Grundkapital, Versorgungseinrichtung

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40218826

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P22/NOR40218826

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