Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 20

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

07.12.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 384 und 418

Text

8. ABSCHNITT

Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

Paragraph 20,
  1. Absatz einsBei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
    1. Ziffer eins
      Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
      2. Litera b
        Betrieblich oder beruflich veranlaßte Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.
      3. Litera c
        Reisekosten, soweit sie nach Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, nicht abzugsfähig sind.
      4. Litera d
        Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
      5. Litera e
        Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, angeführten Betrag übersteigen.
    3. Ziffer 3
      Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Für Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze tätigen, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung Durchschnittssätze für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festsetzen, soweit für die Ausfuhrumsätze das inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der Einkommensteuer nicht eingeschränkt ist. Als Ausfuhrumsätze gelten Leistungen an ausländische Abnehmer (Paragraph 7, Absatz 2, des Umsatzsteuergesetzes 1994), wenn es sich überdies um Umsätze im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994, innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Artikels 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 oder um Leistungen im Ausland handelt.
    4. Ziffer 4
      Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. Derartige Zuwendungen liegen auch vor,
      • Strichaufzählung
        wenn die Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern weniger als die Hälfte ihres gemeinen Wertes beträgt oder
      • Strichaufzählung
        soweit für die Übertragung von Wirtschaftsgütern unangemessen hohe Gegenleistungen gewährt werden und
      wenn es sich in den vorgenannten Fällen nicht um die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen handelt, aus Anlaß deren Übertragung eine Rente oder dauernde Last als unangemessene Gegenleistung vereinbart wird. Werden bei Übertragungen im Sinne des vorstehenden Satzes derart unangemessen hohe Renten oder dauernde Lasten vereinbart, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der Rente oder dauernden Last wirtschaftlich bedeutungslos ist, ist der erste Satz anzuwenden.
    5. Ziffer 5
      1. Litera a
        Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.
      2. Litera b
        Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden.
      3. Litera c
        Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.
      4. Litera d
        Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz.
      5. Litera e
        Leistungen aus Anlass eines Rücktrittes von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Diversion).
    6. Ziffer 6
      Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern, aus Anlass einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung anfallende Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren und andere Nebenkosten; weiters die auf Umsätze gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz eins a, UStG 1994 entfallende Umsatzsteuer, soweit eine Entnahme im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, vorliegt, sowie die auf den Eigenverbrauch gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UStG 1994 entfallende Umsatzsteuer. Abzugsfähig ist die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch von gemischt genutzten Grundstücken, soweit für den nicht unternehmerisch genutzten Teil eine Vorsteuer geltend gemacht werden konnte und diese als Einnahme angesetzt worden ist.
    7. Ziffer 7
      Aufwendungen oder Ausgaben für das Entgelt für Arbeits- oder Werkleistungen, soweit es den Betrag von 500 000 Euro pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigt. Entgelt ist die Summe aller Geld- und Sachleistungen, ausgenommen Abfertigungen im Sinne des Paragraph 67, Absatz 3,, Entgelte, die sonstige Bezüge nach Paragraph 67, Absatz 6, darstellen und Aufwandsersätze, die an einen aktiven oder ehemaligen Dienstnehmer oder an eine vergleichbar organisatorisch eingegliederte Person geleistet werden. Dabei gilt:
      1. Litera a
        Bei der Überlassung einer Person durch Dritte zur Erbringung von Arbeits- oder Werkleistungen gilt die Vergütung für die Überlassung als Entgelt. Das vom Überlasser an die überlassene Person geleistete Entgelt unterliegt hingegen nicht dem Abzugsverbot.
      2. Litera b
        Der Betrag von 500 000 Euro pro Person ist nach der tatsächlichen Aufwandstragung zu aliquotieren, wenn Arbeits- oder Werkleistungen
        • Strichaufzählung
          über einen Zeitraum von weniger als zwölf Monate oder
        • Strichaufzählung
          für mehrere verbundene Betriebe oder Personengesellschaften erbracht werden.
      3. Litera c
        Abfindungen von Pensionsansprüchen unterliegen dem Abzugsverbot, wenn der abgefundene jährliche Pensionsanspruch 500 000 Euro übersteigt. Der nicht abzugsfähige Betrag ergibt sich aus dem Verhältnis des nicht abzugsfähigen Pensionsbestandteiles zur gesamten Pension.
    8. Ziffer 8
      Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte im Sinne des Paragraph 67, Absatz 6,, soweit sie die Grenzen des Paragraph 67, Absatz 6, Ziffer eins bis 3 übersteigen. Davon ausgenommen sind Entgelte, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen.
    9. Ziffer 9
      Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte, die für die Erbringung von beauftragten Bauleistungen im Sinne des Paragraph 82 a, bar gezahlt werden und für die jeweilige Leistung den Betrag von 500 Euro übersteigen.
  2. Absatz 2Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen mit
    1. Ziffer eins
      nicht steuerpflichtigen Einnahmen,
    2. Ziffer 2
      Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2 bis 4, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, anwendbar ist,
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4 a,, auf die der besondere Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer 2, angewendet wird oder
      2. Litera b
        Einkünften, auf die der besondere Steuersatz gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, angewendet wird.
  3. Absatz 3Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, können nicht als Sonderausgaben (Paragraph 18,), Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer 5, können weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastung (Paragraph 34,) abgezogen werden. Im übrigen können die bei den einzelnen Einkünften nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Schlagworte

Personenkraftwagen, Sportboot, Geldzuwendung, PKW, Arbeitsort, Tätigkeitsort, Berufstätigkeit, Arbeitsleistung

Im RIS seit

07.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40248368

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P20/NOR40248368

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