Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
31.12.2016
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum:
Abs. 4: ab 1.1.2015 vgl. § 124b Z 260
Abs. 2: ab 1.1.2016 (Veranlagungsjahr 2016) vgl. § 124b Z 275
Abs. 4a: ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, vgl. § 124b Z 298
Text
2. TEIL
SACHLICHE STEUERPFLICHT
1. ABSCHNITT
Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDer Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
(2)Absatz 2Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3Absatz 3, aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18Paragraph 18,) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34Paragraphen 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 105Paragraphen 105 und 106a.
(2a)Absatz 2 aWeder ausgleichsfähig noch gemäß § 18Paragraph 18, Abs. 6Absatz 6, vortragsfähig sind negative Einkünfte
aus einer Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
der Erwerb oder das Eingehen derartiger Beteiligungen allgemein angeboten wird
und auf der Grundlage des angebotenen Gesamtkonzeptes aus derartigen Beteiligungen ohne Anwendung dieser Bestimmung Renditen erreichbar wären, die nach Steuern mehr als das Doppelte der entsprechenden Renditen vor Steuern betragen,
aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist.
Solche negativen Einkünfte sind mit positiven Einkünften aus dieser Betätigung oder diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.
(Anm.:Anmerkung, Abs. 2bAbsatz 2 b, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,)
(3)Absatz 3Der Einkommensteuer unterliegen nur:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21Paragraph 21,),
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22Paragraph 22,),
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23Paragraph 23,),
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25Paragraph 25,),
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27Paragraph 27,),
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28Paragraph 28,),
sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.Paragraph 29,
(4)Absatz 4Einkünfte im Sinne des Abs. 3Absatz 3, sind:
Der Gewinn (§§ 4Paragraphen 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.
Der Überschuß der Einnnahmen (Anm.:Anmerkung, richtig: Einnahmen) über die Werbungskosten (§§ 15Paragraphen 15 und 16) bei den anderen Einkunftsarten.
Als gewerbliche Einkünfte (Abs. 3Absatz 3, Z 3Ziffer 3,) gelten stets und in vollem Umfang Einkünfte aus der Tätigkeit der offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderer Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer eines Gewerbebetriebes anzusehen sind. Betriebsstätten von nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen gelten anteilig als Betriebsstätten der Mitglieder, wenn sich ihr alleiniger Zweck auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt und der mit dem Auftraggeber bei Auftragsvergabe vereinbarte Auftragswert 700 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt.
(4a)Absatz 4 aEinkünfte aus einer Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft sowie aus einer höchstpersönlichen Tätigkeit sind der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen, wenn die Leistung von einer Körperschaft abgerechnet wird, die unter dem Einfluss dieser Person steht und über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt. Höchstpersönliche Tätigkeiten sind nur solche als Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler und Vortragender.
(5)Absatz 5Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte und rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende (§ 5Paragraph 5,) dürfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
(6)Absatz 6Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Monaten. Einen kürzeren Zeitraum darf es dann umfassen, wenn
ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird oder
das Wirtschaftsjahr bei einem buchführenden Land- und Forstwirt oder einem rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden auf einen anderen Stichtag umgestellt wird.
(7)Absatz 7Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen anderen Stichtag ist nur zulässig, wenn gewichtige betriebliche Gründe vorliegen und das Finanzamt vorher bescheidmäßig zugestimmt hat. Das Finanzamt muß zustimmen, wenn solche Gründe vorliegen. Die Erzielung eines Steuervorteils gilt nicht als gewichtiger betrieblicher Grund.
(8)Absatz 8Soweit im Einkommen oder bei Berechnung der Steuer ausländische Einkünfte zu berücksichtigen sind, gilt Folgendes:
Für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend.
Der Gewinn ist nach der Gewinnermittlungsart zu ermitteln, die sich ergäbe, wenn der Betrieb im Inland gelegen wäre. Wird der Gewinn des Betriebes im Ausland nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, ist dies auch für das Inland maßgebend. Die Gewinnermittlung für eine Betriebsstätte richtet sich nach der für den gesamten Betrieb maßgebenden Gewinnermittlung.
Im Ausland nicht berücksichtigte Verluste sind bei der Ermittlung des Einkommens höchstens in Höhe der nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verluste des betreffenden Wirtschaftsjahres anzusetzen. Die angesetzten Verluste sind in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle auszuweisen.
Sind ausländische Einkünfte von der Besteuerung im Inland ausgenommen, erhöhen die nach Z 3Ziffer 3, angesetzten ausländischen Verluste in jenem Kalenderjahr ganz oder teilweise den Gesamtbetrag der Einkünfte, in dem sie im Ausland ganz oder teilweise berücksichtigt werden oder berücksichtigt werden könnten. Angesetzte Verluste aus einem Staat, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht, erhöhen jedoch spätestens im dritten Jahr nach deren Ansatz den Gesamtbetrag der Einkünfte.
Schlagworte
Landwirt
Im RIS seit
17.01.2017
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2018
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR40190121