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Einkommensteuergesetz 1988 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

30.12.2000

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2 und Abs. 2a
ab 1. 1. 2000 (Veranlagungsjahr 2000)
§ 124b Z 39 idF BGBl. I Nr. 106/1999
Abs. 2b
ab 1. 1. 2001 (Veranlagungsjahr 2001)
§ 124b Z 45 idF BGBl. I Nr. 142/2000

Text

2. TEIL

SACHLICHE STEUERPFLICHT

1. ABSCHNITT

Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen

Paragraph 2, (1) Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

  1. Absatz 2Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Absatz 3, aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) und außergewöhnlichen Belastungen (Paragraphen 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den Paragraphen 104 und 105.
  2. Absatz 2 aWeder ausgleichsfähig noch gemäß Paragraph 18, Absatz 6 und 7 vortragsfähig sind negative Einkünfte
    • Strichaufzählung
      aus einer Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
      • Strichaufzählung
        der Erwerb oder das Eingehen derartiger Beteiligungen allgemein angeboten wird
      • Strichaufzählung
        und auf der Grundlage des angebotenen Gesamtkonzeptes aus derartigen Beteiligungen ohne Anwendung dieser Bestimmung Renditen erreichbar wären, die nach Steuern mehr als das Doppelte der entsprechenden Renditen vor Steuern betragen,
    • Strichaufzählung
      aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist.
    Solche negativen Einkünfte sind mit positiven Einkünften aus dieser Betätigung oder diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.
  3. Absatz 2 bSind bei Ermittlung des Einkommens Verluste zu berücksichtigen, die in vorangegangenen Jahren entstanden sind, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      In vorangegangenen Jahren entstandene und in diesen Jahren nicht ausgleichsfähige Verluste, die mit positiven Einkünften aus einem Betrieb oder einer Betätigung zu verrechnen sind, können nur im Ausmaß von 75% der positiven Einkünfte verrechnet werden (Verrechnungsgrenze). Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht verrechnet werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Verrechnungsgrenze zu verrechnen.
    2. Ziffer 2
      Vortragsfähige Verluste im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6 und 7 können nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden (Vortragsgrenze). Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Vortragsgrenze abzuziehen. Dies gilt auch für Verluste im Sinne des Paragraph 117, Absatz 7, zweiter Satz insoweit, als diese Verluste wegen der Vortragsgrenze nicht abgezogen werden können.
    3. Ziffer 3
      Insoweit in den positiven Einkünften oder im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind
      • Strichaufzählung
        Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens in Folge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind, oder
      • Strichaufzählung
        Veräußerungsgewinne und Aufgabegewinne, das sind Gewinne aus der Veräußerung sowie der Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen, weiters Liquidationsgewinne,
      sind die Verrechnungsgrenze und die Vortragsgrenze nicht anzuwenden.
  4. Absatz 3Der Einkommensteuer unterliegen nur:
    1. Ziffer eins
      Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 21,),
    2. Ziffer 2
      Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22,),
    3. Ziffer 3
      Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23,),
    4. Ziffer 4
      Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,),
    5. Ziffer 5
      Einkünfte aus Kapitalvermögen (Paragraph 27,),
    6. Ziffer 6
      Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28,),
    7. Ziffer 7
      sonstige Einkünfte im Sinne des Paragraph 29,
  5. Absatz 4Einkünfte im Sinne des Absatz 3, sind:
    1. Ziffer eins
      Der Gewinn (Paragraphen 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.
    2. Ziffer 2
      Der Überschuß der Einnnahmen Anmerkung, richtig: Einnahmen) über die Werbungskosten (Paragraphen 15 und 16) bei den anderen Einkunftsarten.
    Als gewerbliche Einkünfte (Absatz 3, Ziffer 3,) gelten stets und in vollem Umfang Einkünfte aus der Tätigkeit der offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderer Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer eines Gewerbebetriebes anzusehen sind. Betriebsstätten von nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen gelten anteilig als Betriebsstätten der Mitglieder, wenn sich ihr alleiniger Zweck auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt.
  6. Absatz 5Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte und protokollierte Gewerbetreibende (Paragraph 5,) dürfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
  7. Absatz 6Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Monaten. Einen kürzeren Zeitraum darf es dann umfassen, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird oder
    2. Ziffer 2
      das Wirtschaftsjahr bei einem buchführenden Land- und Forstwirt oder einem protokollierten Gewerbetreibenden auf einen anderen Stichtag umgestellt wird.
  8. Absatz 7Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen anderen Stichtag ist nur zulässig, wenn gewichtige betriebliche Gründe vorliegen und das Finanzamt vorher bescheidmäßig zugestimmt hat. Das Finanzamt muß zustimmen, wenn solche Gründe vorliegen. Die Erzielung eines Steuervorteils gilt nicht als gewichtiger betrieblicher Grund.

Schlagworte

Landwirt

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40013670

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P2/NOR40013670

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