Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

30.12.1989

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2
ab 1.1.1990 (Veranlagungsjahr 1990)
Abschn. I Art. II Z 2, BGBl. Nr. 660/1989

Text

2. TEIL

SACHLICHE STEUERPFLICHT

1. ABSCHNITT

Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen

Paragraph 2, (1) Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

  1. Absatz 2Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Absatz 3, aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,), außergewöhnlichen Belastungen (Paragraphen 34 und 35) und Sanierungsgewinne (Paragraph 36,) sowie der Freibeträge nach den Paragraphen 104 und 105. Verluste aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter gelegen ist, sind weder ausgleichs- noch gemäß Paragraph 18, Absatz 6 und 7 vortragsfähig. Solche Verluste sind mit Gewinnen (Gewinnanteilen) aus diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.
  2. Absatz 3Der Einkommensteuer unterliegen nur:
    1. Ziffer eins
      Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 21,),
    2. Ziffer 2
      Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22,),
    3. Ziffer 3
      Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23,),
    4. Ziffer 4
      Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,),
    5. Ziffer 5
      Einkünfte aus Kapitalvermögen (Paragraph 27,),
    6. Ziffer 6
      Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28,),
    7. Ziffer 7
      sonstige Einkünfte im Sinne des Paragraph 29,
  3. Absatz 4Einkünfte im Sinne des Absatz 3, sind:
    1. Ziffer eins
      Der Gewinn (Paragraphen 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.
    2. Ziffer 2
      Der Überschuß der Einnnahmen Anmerkung, richtig: Einnahmen) über die Werbungskosten (Paragraphen 15 und 16) bei den anderen Einkunftsarten.
  4. Absatz 5Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte und protokollierte Gewerbetreibende (Paragraph 5,) dürfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
  5. Absatz 6Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Monaten. Einen kürzeren Zeitraum darf es dann umfassen, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird oder
    2. Ziffer 2
      das Wirtschaftsjahr bei einem buchführenden Land- und Forstwirt oder einem protokollierten Gewerbetreibenden auf einen anderen Stichtag umgestellt wird.
  6. Absatz 7Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen anderen Stichtag ist nur zulässig, wenn gewichtige betriebliche Gründe vorliegen und das Finanzamt vorher bescheidmäßig zugestimmt hat. Das Finanzamt muß zustimmen, wenn solche Gründe vorliegen. Die Erzielung eines Steuervorteils gilt nicht als gewichtiger betrieblicher Grund.

Schlagworte

Landwirtschaft, Landwirt, ausgleichsfähig

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12050367

Alte Dokumentnummer

N3198910493H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P2/NOR12050367

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