Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Einkommensteuergesetz 1988 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

07.01.2021

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 343 und 357

Text

5. ABSCHNITT

Durchschnittssätze

Paragraph 17,
  1. Absatz einsBei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, oder des Paragraph 23, können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt
    • Strichaufzählung
      bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13 200 €,
    • Strichaufzählung
      sonst 12%, höchstens jedoch 26 400 €,
    der Umsätze im Sinne des Paragraph 125, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung. Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (Paragraph 128, BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins und Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht; diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Umsätze im Sinne des zweiten Satzes. Paragraph 4, Absatz 3, dritter Satz ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Anwendung des Durchschnittssatzes gemäß Absatz eins, setzt voraus, daß
    1. Ziffer eins
      keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, ermöglichen,
    2. Ziffer 2
      die Umsätze im Sinne des Paragraph 125, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 220 000 Euro betragen,
    3. Ziffer 3
      aus der Steuererklärung hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.
  3. Absatz 3Geht der Steuerpflichtige von der Ermittlung der Betriebsausgaben mittels des Durchschnittssatzes gemäß Absatz eins, auf die Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, oder im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, auf die Geltendmachung der Betriebsausgaben nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften über, so ist eine erneute Ermittlung der Betriebsausgaben mittels des Durchschnittssatzes gemäß Absatz eins, frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.
  4. Absatz 3 aIm Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kann der Gewinn nach Maßgabe der Ziffer eins bis Ziffer 9, pauschal ermittelt werden.
    1. Ziffer eins
      Die pauschale Gewinnermittlung betrifft Einkünfte gemäß Paragraph 22, oder Paragraph 23, mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit eines Gesellschafters gemäß Paragraph 22, Ziffer 2, zweiter Teilstrich, als Aufsichtsratsmitglied oder als Stiftungsvorstand.
    2. Ziffer 2
      Die Pauschalierung kann angewendet werden, wenn die im Veranlagungsjahr insgesamt erzielten Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994, die zu Einkünften im Sinne der Ziffer eins, führen, nicht mehr als 35.000 Euro betragen. In diese Grenze sind auch Umsätze einzubeziehen, die im Ausland ausgeführte Lieferungen und Leistungen betreffen. Umsätze aus Entnahmen bleiben unberücksichtigt. Werden Umsätze von nicht mehr als 40.000 Euro erzielt, kann die Pauschalierung angewendet werden, wenn im Vorjahr Umsätze im Sinne des ersten Satzes von nicht mehr als 35.000 Euro erzielt wurden.
    3. Ziffer 3
      Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) aus Umsätzen gemäß Ziffer 2 und den gemäß Ziffer 4, pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind Beiträge gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, zu berücksichtigen. Weitere Betriebsausgaben sind nicht zu berücksichtigen.
    4. Ziffer 4
      Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45% der Betriebseinnahmen gemäß Ziffer 3, Abweichend davon betragen die pauschalen Betriebsausgaben bei einem Dienstleistungsbetrieb 20% der Betriebseinnahmen gemäß Ziffer 3,
    5. Ziffer 5
      Der Bundesminister für Finanzen wird für die Anwendung der Ziffer 4, ermächtigt, im Wege einer Verordnung eine branchenbezogene Einordnung eines Betriebes als Dienstleistungsbetrieb vorzunehmen. Bei einem Betrieb, der nicht ausschließlich Dienstleistungen erbringt, ist für die Anwendung des Pauschalsatzes die Tätigkeit maßgeblich, aus der der höhere Umsatz stammt.
    6. Ziffer 6
      Wird ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens entnommen, ist Paragraph 6, Ziffer 4, nicht anzuwenden.
    7. Ziffer 7
      Bei einer Mitunternehmerschaft im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 3, oder Paragraph 23, Ziffer 2, gilt Folgendes:
      1. Litera a
        Für die Anwendung der Ziffer 2, sind die Umsätze maßgeblich, die von der Mitunternehmerschaft insgesamt erzielt werden.
      2. Litera b
        Die pauschale Gewinnermittlung ist von der Mitunternehmerschaft einheitlich vorzunehmen; der so ermittelte Gewinn ist auf die Beteiligten aufzuteilen. Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben sind beim jeweiligen Mitunternehmer in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen.
      3. Litera c
        Keiner der Mitunternehmer darf die Pauschalierung außerhalb der Gewinnermittlung für die betreffende Mitunternehmerschaft in Anspruch nehmen.
    8. Ziffer 8
      Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung besteht keine Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches und einer Anlagenkartei (Paragraph 7, Absatz 3,).
    9. Ziffer 9
      Wird von der Ermittlung des Gewinnes gemäß Ziffer eins bis Ziffer 8, freiwillig auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, ist eine erneute Ermittlung des Gewinnes gemäß Ziffer eins bis Ziffer 8, frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig.
  5. Absatz 4Für die Ermittlung des Gewinnes können weiters mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufgestellt werden. Die Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Steuerpflichtigen festzusetzen. Solche Durchschnittssätze sind nur für Fälle aufzustellen, in denen weder eine Buchführungspflicht besteht noch ordnungsmäßige Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.
  6. Absatz 5In der Verordnung werden bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Die Gruppen von Betrieben, für die Durchschnittssätze anzuwenden sind.
    2. Ziffer 2
      Die für die Einstufung jeweils maßgeblichen Betriebsmerkmale. Als solche kommen insbesondere in Betracht:
      1. Litera a
        Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsart und der Einheitswert.
      2. Litera b
        Bei anderen Betrieben die örtliche Lage, die Ausstattung, der Wareneingang oder Wareneinsatz, die Zahl der Arbeitskräfte und die Stabilität der Erträge und Aufwendungen.
    3. Ziffer 3
      Die Art der Gewinnermittlung für die einzelnen Gruppen von Betrieben durch Aufstellung von Reingewinnsätzen und Reingewinnprozentsätzen vom Einheitswert oder vom Umsatz oder von anderen, für einen Rückschluß auf den Umsatz und Gewinn geeigneten äußeren Betriebsmerkmalen. In der Verordnung kann bestimmt werden, daß für die Gewinnermittlung nur die Betriebsausgaben oder Betriebsausgabenteile nach Durchschnittssätzen ermittelt werden.
    4. Ziffer 4
      Der Veranlagungszeitraum, für den die Durchschnittssätze anzuwenden sind.
    5. Ziffer 5
      Der Umfang, in dem jenen Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln, Erleichterungen in der Führung von Aufzeichnungen gewährt werden.
  7. Absatz 5 aFür eine Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus der Land- und Forstwirtschaft gelten folgende Grundsätze:
    1. Ziffer eins
      Die Gewinnermittlung auf Basis von Durchschnittssätzen ist nur für Betriebe zulässig, deren gemäß Paragraph 125, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020, ermittelter Einheitswert 130 000 Euro nicht übersteigt.
    2. Ziffer 2
      Eine Gewinnermittlung mit Hilfe von Reingewinnprozentsätzen vom Einheitswert ist nur zulässig, wenn der gemäß Paragraph 125, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020, ermittelte Einheitswert 75 000 Euro nicht übersteigt.
    3. Ziffer 3
      Eine Gewinnermittlung mit Hilfe von Reingewinnprozentsätzen ist für den Gewinn aus Weinbau nur zulässig, wenn die selbst bewirtschaftete weinbaulich genutzte (Paragraph 48, Absatz eins, BewG 1955) Fläche 60 Ar nicht übersteigt. Davon unberührt bleibt die Gewinnermittlung des übrigen Betriebes.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 6, Litera c,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020,)
  8. Absatz 6Zur Ermittlung von Werbungskosten können vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.

Anmerkung

Art. 1 Z 10 der Novelle BGBl. I Nr. 100/2006 lautet: „In § 17 Abs. 2 wird in der Z 2 die Wortfolge „Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22“ durch die Wortfolge „Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung“ ersetzt ...“. Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: „Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22)“.

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40225597

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P17/NOR40225597

Navigation im Suchergebnis