(1)Absatz einsBei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22Paragraph 22, oder des § 23Paragraph 23, können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4Paragraph 4, Abs. 3Absatz 3, mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt
bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22Paragraph 22, Z 2Ziffer 2, sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13 200 €,
sonst 12%, höchstens jedoch 26 400 €,
der Umsätze im Sinne des § 125Paragraph 125, Abs. 1Absatz eins, der Bundesabgabenordnung. Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128Paragraph 128, BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des § 4Paragraph 4, Abs. 4Absatz 4, Z 1Ziffer eins und Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht; diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Umsätze im Sinne des zweiten Satzes. § 4Paragraph 4, Abs. 3Absatz 3, dritter Satz ist anzuwenden.