Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 7
ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)
Abschn. V Art. II Z 1, BGBl. Nr. 281/1990

Text

Vorsorge für Abfertigungen und Pensionen

Paragraph 14, (1) Eine Abfertigungsrückstellung kann im Ausmaß bis zu 50% der am Bilanzstichtag bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche gebildet werden. Fiktive Abfertigungsansprüche sind jene, die bei Auflösung des Dienstverhältnisses bezahlt werden müßten

  1. Ziffer eins
    an Arbeitnehmer als Abfertigung auf Grund
    • Strichaufzählung
      gesetzlicher Anordnung oder
    • Strichaufzählung
      eines Kollektivvertrages,
    wobei in beiden Fällen Beschäftigungszeiten (Vordienstzeiten) angerechnet werden können,
  2. Ziffer 2
    an andere Personen auf Grund gesetzlicher Anordnung.
  1. Absatz 2Die Rückstellung ist in der Bilanz gesondert auszuweisen.
  2. Absatz 3Bei erstmaliger Bildung der Rückstellung hat der Steuerpflichtige das prozentuelle Ausmaß der Rückstellung festzulegen. Dieses Ausmaß ist gleichmäßig auf fünf aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre verteilt zu erreichen. Eine Änderung des Ausmaßes ist unzulässig.
  3. Absatz 4Gehen im Falle des Unternehmerwechsels Abfertigungsverpflichtungen auf den Rechtsnachfolger über, so ist die Rückstellung beim Rechtsvorgänger insoweit nicht gewinnerhöhend aufzulösen, sondern vom Rechtsnachfolger weiterzuführen.
  4. Absatz 5Am Schluß jedes Wirtschaftsjahres müssen auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein (Wertpapierdeckung). Beträgt die Wertpapierdeckung im Wirtschaftsjahr auch nur vorübergehend weniger als 50% der maßgebenden Rückstellung, ist der Gewinn um 60% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen. Dies gilt aber nicht für jenen Teil des Rückstellungsbetrages, der infolge Absinkens der fiktiven Abfertigungsansprüche am Schluß des Wirtschaftsjahres nicht mehr ausgewiesen ist. Die Gewinnerhöhung entfällt überdies, soweit die Wertpapiere getilgt und innerhalb von zwei Monaten nach Einlösung ersetzt werden. Die Fortführung der Rückstellung selbst wird durch die Gewinnerhöhung nicht berührt. Den Teilschuldverschreibungen sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen inländischer Schuldner oder Forderungen aus Schuldscheindarlehen an die Republik Österreich gleichgestellt.
  5. Absatz 6Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, können in der Steuererklärung beantragen, daß für die am Schluß des Wirtschaftsjahres bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche ein Betrag steuerfrei belassen wird. Die Bestimmungen der Absatz eins und 3 bis 5 sind anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei belassenen Beträge in einer mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt vorgelegten, laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung muß die Berechnung der steuerfrei belassenen Beträge sowie die genaue Bezeichnung der Wertpapiere unter Angabe des jeweiligen Anschaffungstages klar ersichtlich sein. Wird diese Aufzeichnung nicht vorgelegt, gilt für die Setzung einer Nachfrist Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz.
  6. Absatz 7Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, ermitteln, können für schriftliche, rechtsverbindliche und unwiderrufliche Pensionszusagen und für direkte Leistungszusagen im Sinne des Betriebspensionsgesetzes Pensionsrückstellungen bilden.

Für die Bildung gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Die Pensionsrückstellung ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu bilden.
  2. Ziffer 2
    Die Pensionsrückstellung ist erstmals im Wirtschaftsjahr der Pensionszusage zu bilden, wobei Veränderungen der Pensionszusage wie neue Zusagen zu behandeln sind. Als neue Zusagen gelten auch Änderungen der Pensionsbemessungsgrundlage und Indexanpassungen von Pensionszusagen.
  3. Ziffer 3
    Der Rückstellung ist im jeweiligen Wirtschaftsjahr soviel zuzuführen, als bei Verteilung des Gesamtaufwandes auf die Zeit zwischen Pensionszusage und dem vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Arbeits- oder Werkleistung auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt.
  4. Ziffer 4
    Soweit durch ordnungsmäßige Zuweisungen an die Pensionsrückstellung das zulässige Ausmaß der Rückstellung nicht erreicht wird, ist in dem Wirtschaftsjahr, in dem der Pensionsfall eintritt, eine erhöhte Zuweisung vorzunehmen.
  5. Ziffer 5
    Die zugesagte Pension darf 80% des letzten laufenden Aktivbezugs nicht übersteigen. Auf diese Obergrenze sind zugesagte Leistungen aus Pensionskassen anzurechnen, soweit die Leistungen nicht vom Leistungsberechtigten getragen werden.
  6. Ziffer 6
    Der Bildung der Pensionsrückstellung ist ein Rechnungszinsfuß von 6 % zugrunde zu legen.
  7. Ziffer 7
    Die Pensionsrückstellung ist durch Wertpapiere zu decken. Für diese Wertpapierdeckung gilt Absatz 5,
  1. Absatz 8Absatz 7, gilt auch für Rückstellungen, die für Zusagen von Kostenersätzen für Pensionsverpflichtungen eines Dritten gebildet werden.
  2. Absatz 9Wird eine Pension zugesagt, für die von einem früheren Arbeitgeber (Vertragspartner) des Leistungsberechtigten Vergütungen gewährt werden, ist bei der Bildung der Pensionsrückstellung von der Höhe dieser Vergütungen, höchstens jedoch von dem nach Absatz 7, ermittelten Ausmaß auszugehen.
  3. Absatz 10Absatz 7, Ziffer 5 und 6 gilt insoweit nicht, als dem Arbeitgeber die Aufgaben der gesetzlichen Pensionsversicherung übertragen sind.
  4. Absatz 11Absatz 5 und Absatz 7, Ziffer 7, sind auf Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts (Paragraph 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) nicht anzuwenden.

Schlagworte

Arbeitsleistung

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12050793

Alte Dokumentnummer

N3199011274H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P14/NOR12050793

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