Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

30.10.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.2020 vgl. § 124b Z 342

Text

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Paragraph 13,

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 800 Euro nicht übersteigen (geringwertige Wirtschaftsgüter). Dies kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen. Bei Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, kann dieser Betrag im Jahr der Verausgabung voll abgesetzt werden. Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Gewinnermittlungsarten im Detail

Schlagworte

Anschaffungskosten

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2022

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40218821

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P13/NOR40218821

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