Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 129

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 129

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 191

Text

Berücksichtigung des Alleinverdiener-, des Alleinerzieher- oder des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages durch den Arbeitgeber oder die pensionsauszahlende Stelle

Paragraph 129,
  1. Absatz einsFür die Inanspruchnahme des Alleinverdiener-, Alleinerzieher- oder des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages hat der Arbeitnehmer (Pensionist) dem Arbeitgeber (der pensionsauszahlenden Stelle) auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 oder Absatz 6, Ziffer eins, abzugeben. In dieser Erklärung sind Name und Versicherungsnummer des (Ehe-)Partners (Paragraph 106, Absatz 3,) und von Kindern (Paragraph 106, Absatz eins,) anzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers (Pensionisten) zum Lohnkonto (Paragraph 76,) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse muss der Arbeitnehmer (Pensionist) dem Arbeitgeber (der pensionsauszahlenden Stelle) innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung über die Änderung der Verhältnisse hat der Arbeitgeber (die pensionsauszahlende Stelle) den Alleinverdiener-, Alleinerzieher- oder den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nicht mehr oder in geänderter Höhe zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die Erklärung für die Inanspruchnahme des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieher- oder des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages darf gleichzeitig nur einem Arbeitgeber (einer pensionsauszahlenden Stelle) vorgelegt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Schlagworte

Ehepartner, Alleinverdienerabsetzbetrag

Im RIS seit

18.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40124336

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P129/NOR40124336

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