(1)Absatz einsFür die Inanspruchnahme des Alleinverdiener-, Alleinerzieher- oder des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages hat der Arbeitnehmer (Pensionist) dem Arbeitgeber (der pensionsauszahlenden Stelle) auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 oder 2 oder Abs. 6 Z 1 abzugeben. In dieser Erklärung sind Name und Versicherungsnummer des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3) und von Kindern (§ 106 Abs. 1) anzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers (Pensionisten) zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse muss der Arbeitnehmer (Pensionist) dem Arbeitgeber (der pensionsauszahlenden Stelle) innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung über die Änderung der Verhältnisse hat der Arbeitgeber (die pensionsauszahlende Stelle) den Alleinverdiener-, Alleinerzieher- oder den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nicht mehr oder in geänderter Höhe zu berücksichtigen.Für die Inanspruchnahme des Alleinverdiener-, Alleinerzieher- oder des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages hat der Arbeitnehmer (Pensionist) dem Arbeitgeber (der pensionsauszahlenden Stelle) auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 oder Absatz 6, Ziffer eins, abzugeben. In dieser Erklärung sind Name und Versicherungsnummer des (Ehe-)Partners (Paragraph 106, Absatz 3,) und von Kindern (Paragraph 106, Absatz eins,) anzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers (Pensionisten) zum Lohnkonto (Paragraph 76,) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse muss der Arbeitnehmer (Pensionist) dem Arbeitgeber (der pensionsauszahlenden Stelle) innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung über die Änderung der Verhältnisse hat der Arbeitgeber (die pensionsauszahlende Stelle) den Alleinverdiener-, Alleinerzieher- oder den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nicht mehr oder in geänderter Höhe zu berücksichtigen.