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Einkommensteuergesetz 1988 § 124b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 124b

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 124 b,

1. Abschreibungen gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, die für vor dem 1. Jänner 1996 endende Wirtschaftsjahre gebildet worden sind, müssen mit dem im Jahresabschluß des letzten dieser Wirtschaftsjahre angesetzten Betrag jedenfalls mindestens zur Hälfte im folgenden Wirtschaftsjahr und mit dem restlichen Betrag im nächstfolgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufgelöst werden.

  1. Ziffer 2
    Für Privatstiftungen, bei denen die Zuwendungen vor dem 1. Jänner 1996 an diese als Betriebsausgaben abzugsfähig waren, gilt folgendes:
    1. Litera a
      Zuwendungen an Privatstiftungen nach dem 31. Dezember 1995, die die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, nicht erfüllen, fallen nach Maßgabe folgender Bestimmungen unter diese Vorschrift:
      1. Sub-Litera, a, a
        Die Stiftungsurkunde und/oder die Stiftungszusatzurkunde wird innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, an die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, angepaßt.
      2. Sub-Litera, b, b
        Liegt zum 1. Jänner 1996 ein unangemessen hohes Stiftungsvermögen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, vor, sind Zuwendungen nach dem 31. Dezember 1995 so lange nicht abzugsfähig, als der Stand des Stiftungsvermögens die Angemessenheitsgrenze nicht unterschreitet.
    2. Litera b
      Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ist auch auf Zuwendungen der Privatstiftung anzuwenden, die auf abzugsfähige Zuwendungen an die Privatstiftung vor dem 1. Jänner 1996 zurückzuführen sind.
  2. Ziffer 3
    Körperschaften haben für Zwecke des Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, sowie des Paragraph 15, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, das Evidenzkonto nach dem Stand laut dem Jahresabschluß des letzten vor dem 1. Jänner 1996 endenden Wirtschaftsjahres unter Beachtung der Grundsätze des Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zu erstellen.
  3. Ziffer 4
    Soweit Bescheide gemäß Paragraph 131, fünfter Satz BAO mit Paragraph 76, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, in Widerspruch stehen, verlieren sie mit Ablauf des 31. Dezember 1996 ihre Wirksamkeit.
  4. Ziffer 5
    Paragraph 18, Absatz 6, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist erstmalig auf Verluste anzuwenden, die im Jahr 1991 entstanden sind.
  5. Ziffer 6
    Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden.
  6. Ziffer 7
    Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 6, Ziffer 7,, Paragraph 11 und Paragraph 28, Absatz 5, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.
  7. Ziffer 8
    Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 42, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden.
  8. Ziffer 9
    Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 3 und Paragraph 33, Absatz 7,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, anzuwenden.
  9. Ziffer 10
    Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 68, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Mai 1996 enden, anzuwenden.
  10. Ziffer 11
    Paragraph 34, Absatz 6,, Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, treten mit 1. Juni 1996 in Kraft. Der Freibetrag von 16 632 S gemäß Paragraph 35, Absatz 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, steht für das Jahr 1996 im Ausmaß von 6 930 S zu.
  11. Ziffer 12
    Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c und Paragraph 26, Ziffer 7, Litera a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1995 enden, anzuwenden.
  12. Ziffer 13
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Litera h,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b, Paragraph 62, Ziffer 3,, 4 und 5, Paragraph 67, Absatz 12,, und Paragraph 76, erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, anzuwenden.
  13. Ziffer 14
    Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 36, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist letztmals bei der Veranlagung für 1997 anzuwenden.
  14. Ziffer 15
    Paragraph 95, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist auf Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins und 2 anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1996 zufließen.
  15. Ziffer 16
    Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist auf nach dem 31. Mai 1996 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden.
  16. Ziffer 17
    Paragraph 109 a, gilt erstmals für Zeiträume ab dem 1. Juli 1996.
  17. Ziffer 18
    Paragraph 109 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
  18. Ziffer 19
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a und Paragraph 124, Ziffer 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1996,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden. Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1996, ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, anzuwenden.
  19. Ziffer 20
    Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 109 a, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996,, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft; Paragraph 109 a, Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996, tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
  20. Ziffer 21
    Paragraph 6, Ziffer 2 und Ziffer 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1998 anzuwenden. Abweichend davon ist Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 anzuwenden.
  21. Ziffer 22
    Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996, ist auf nach dem 31. Oktober 1996 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden.
  22. Ziffer 23
    Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 anzuwenden.
  23. Ziffer 24
    Paragraph 94 a, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996, ist erstmals für Anträge, die nach dem 31. Dezember 1996 gestellt werden, anzuwenden.
  24. Ziffer 25
    Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2004,)
  25. Ziffer 26
    Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 106, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 798 aus 1996,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.
  26. Ziffer 27
    Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer eins, dritter und vierter Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 798 aus 1996, ist letztmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1997 enden.
  27. Ziffer 28
    Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 798 aus 1996, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden.
  28. Ziffer 29
    Paragraph 108, Absatz eins,, 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997, ist auf Erstattungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 erfolgen.
  29. Ziffer 30
    Paragraph 17, Absatz eins, letzter Satz Anmerkung, richtig: vorletzter Satz) sowie Paragraph 97, Absatz 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998, ist erstmals ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1998 anzuwenden.
  30. Ziffer 31
    Ein Lehrlingsfreibetrag kann unter folgenden Voraussetzungen – auch außerbilanzmäßig – als Betriebsausgabe abgezogen werden:
    1. Litera a
      Einem Steuerpflichtigen, der mit einem Lehrling (Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes) ein Lehrverhältnis beginnt, steht in jenem Kalenderjahr (Wirtschaftjahr), in dem das Lehrverhältnis begonnen hat, ein Lehrlingsfreibetrag in Höhe von 1 460 Euro zu. Voraussetzung ist, daß das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird. Die Fortsetzung eines begonnenen Lehrverhältnisses begründet keinen Anspruch auf den Freibetrag.
    2. Litera b
      Einem Steuerpflichtigen, bei dem das Lehrverhältnis mit Ablauf der im Lehrvertrag festgelegten Dauer der Lehrzeit oder durch frühere Ablegung der Lehrabschlußprüfung endet, steht im Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) der Beendigung ein Lehrlingsfreibetrag von weiteren 1 460 Euro zu.
    3. Litera c
      Einem Steuerpflichtigen, bei dem das Lehrverhältnis auf Grund der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlußprüfung (Paragraph 21, des Berufsausbildungsgesetzes) beendet wird, steht neben dem Freibetrag nach Litera b, ein Lehrlingsfreibetrag von weiteren 1 460 Euro zu.
    Die Litera a bis c sind sinngemäß auf Lehrlinge im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes und des Paragraph 63, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden. Die vorstehenden Bestimmungen sind ab 1. Jänner 2000 und nur für Lehrverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben.
  31. Ziffer 32
    Paragraph 76,, Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Paragraph 101, Absatz 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  32. Ziffer 33
    1. Litera a
      Paragraph 14, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden. Es darf dabei nur jener Betrag der Rückstellung zugeführt werden, der bei der Verteilung des Gesamtaufwandes auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt.
    2. Litera b
      Art. römisch eins Ziffer 64, des Steuerreformgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, gilt nicht für Rückstellungen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,. Wurde in endgültig rechtskräftig veranlagten Fällen eine Auflösung derartiger Rückstellungen vorgenommen so sind diese auf Antrag des Steuerpflichtigen wiederaufzunehmen. Der Antrag kann bis 30. Juni 1999 gestellt werden.
    3. Ziffer 33 a
      Paragraph 14, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden. Es darf dabei nur jener Betrag der Rückstellung zugeführt werden, der bei der Verteilung des Gesamtaufwandes auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt.
  33. Ziffer 34
    Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, zweiter Satz, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d und Paragraph 69, Absatz 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999, sind für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 enden.
  34. Ziffer 35
    Paragraph 108, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999, ist auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1998 anzuwenden.
  35. Ziffer 36
    Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung, die auf Pflichtbeiträgen beruhen, sind weiterhin nur mit 25% zu erfassen, wenn der Pensionsanfall vor dem 1. Jänner 1999 liegt.
  36. Ziffer 37
    Paragraph 6, Ziffer 5,, Paragraph 30, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 8 und Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, sind anzuwenden, wenn die Anschaffung des eingelegten oder veräußerten Wirtschaftsgutes nach dem 30. September 2000 erfolgt ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, diesen Zeitpunkt nach Maßgabe der Möglichkeiten zur Schaffung der technischen Rahmenbedingungen bis spätestens 30. September 2001 zu verschieben.
  37. Ziffer 38
    Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, ist erstmalig auf steuerfreie Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1999 zufließen.
  38. Ziffer 39
    Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 2 a,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4,, 7 und 8, Paragraph 11,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 37, Absatz 8,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 42, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.
  39. Ziffer 40
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 29, Ziffer eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, sind ab der Veranlagung 1989 anzuwenden. Abweichend davon ist Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.
  40. Ziffer 41
    Paragraph 14, Absatz 12 und Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden.
  41. Ziffer 42
    Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1999 enden.
    Paragraph 33, Absatz 7, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, letztmalig für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2000 enden.
  42. Ziffer 43
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera a und Paragraph 67, Absatz 8, Litera b,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, sind anzuwenden, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1999 enden.
  43. Ziffer 44
    Paragraph 108, Absatz 5,, Paragraph 108 a und Paragraph 109,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, sind auf Beiträge und Erwerbe von Anteilscheinen anzuwenden, die für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1999 geleistet werden bzw. nach dem 31. Dezember 1999 erfolgen.
  44. Ziffer 45
    Paragraph 2, Absatz 2 b,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraph 29, Ziffer 4 und Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 anzuwenden.
  45. Ziffer 46
    Paragraph 6, Ziffer 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 anzuwenden. Ist für einen Betrieb, dessen Unternehmensschwerpunkt in der Vermietung von Wirtschaftsgütern liegt, der Gewinn für das letzte im Kalenderjahr 2000 endende Wirtschaftsjahr zu ermitteln, so kann dabei der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert sämtlicher vermieteter Wirtschaftsgüter und dem Teilwert sämtlicher Forderungen aus der Vermietung als aktiver oder passiver Ausgleichsposten angesetzt werden. Als Teilwert der Forderungen ist dabei der Barwert der diskontierten Forderungen aus der Vermietung anzusetzen. Abweichend von Paragraph 6, Ziffer 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist der Unterschiedsbetrag bei Ermittlung der Gewinnes für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2000 enden, auch dann anzusetzen, wenn dieser Unterschiedsbetrag bei Ermittlung des Gewinnes für das letzte im Kalenderjahr 2000 endende Wirtschaftsjahr angesetzt wird.
  46. Ziffer 47
    Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist auch auf Rückstellungen anzuwenden, die bereits zum Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2001 endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind. Auflösungsgewinne, die sich aus der erstmaligen Anwendung des Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, bei den zuvor genannten Rückstellungen ergeben, können auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 endet, und auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre (Auflösungszeitraum) verteilt werden, wobei jährlich mindestens ein Fünftel anzusetzen ist. Scheidet eine Rückstellung während des Auflösungszeitraumes aus dem Betriebsvermögen aus, ist der darauf entfallende Auflösungsgewinn im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens jedenfalls anzusetzen.
  47. Ziffer 48
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001, sowie Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 5,, Paragraph 33, Absatz 5,, 6 und 8, Paragraph 47, Absatz 2,, Paragraph 67, Absatz 4,, 5, 6, 8, 9 und 10, Paragraph 69, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001;
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2000 enden.
  48. Ziffer 49
    Paragraph 69, Absatz 6 und Paragraph 78, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach dem 31. Dezember 2000 gestellt wird.
  49. Ziffer 50
    Paragraph 84, Absatz eins, ist erstmalig auf Lohnzettel anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 zu übermitteln sind.
  50. Ziffer 51
    Paragraph 108 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist auf Beiträge und Erwerbe von Anteilscheinen anzuwenden, die für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2000 geleistet werden bzw. nach dem 31. Dezember 2000 erfolgen.
  51. Ziffer 52
    Zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten der Jahre 2000 und 2001 sind im Kalenderjahr 2001 anstelle der Pauschbeträge gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, folgende Pauschbeträge zu berücksichtigen:

      Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

      2 km bis 20 km ...........................  3 600 S jährlich

      20 km bis 40 km .......................... 14 400 S jährlich

      40 km bis 60 km........................... 24 480 S jährlich

      über 60 km ............................... 34 560 S jährlich.

  1. Ziffer 53
    Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Pensionskassengesetzes übersteigt, sind gemäß Paragraph 67, Absatz 10, im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist bei Pensionsabfindungen, die im Jahre 2001 zufließen, nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des Paragraph 62, Ziffer 3,, 4 und 5 ein Viertel steuerfrei zu belassen. Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen sind nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen.
  2. Ziffer 54
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera b,, Paragraph 26, Ziffer 7 und Paragraph 26, Ziffer 8,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001;
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2000 enden.
  3. Ziffer 55
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001, ist anzuwenden, wenn die Option nach dem 31. Dezember 2000 eingeräumt wird.
  4. Ziffer 56
    Paragraph 4, Absatz 11,, Paragraph 6, Ziffer 5,, Paragraph 30,, Paragraph 32, Absatz 4 und Paragraph 37, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2001 anzuwenden. Abweichend davon ist Paragraph 4, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001, erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2000 anzuwenden, wenn die Stiftung nach dem 30. November 2000 errichtet worden ist.
  5. Ziffer 57
    Paragraph 31, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001, ist auf Veräußerungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2000 anzuwenden. Hat der Veräußerer oder bei unentgeltlichem Erwerb der Rechtsvorgänger die Anteile vor dem 1. Jänner 1998 angeschafft und war er nach dem 31. Dezember 1997 bis zum 31. Dezember 2000 zu nicht mehr als 10% beteiligt, kann an Stelle der Anschaffungskosten der gemeine Wert der Anteile zum 1. Jänner 2001 angesetzt werden. Der Ansatz des gemeinen Wertes ist bei Anteilen, die nur auf Grund des Paragraph 20, Absatz 5, des Umgründungssteuergesetzes als Anteile im Sinne des Paragraph 31, des Einkommensteuergesetzes gelten, nicht zulässig.
  6. Ziffer 58
    Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001, ist auf Ausschüttung aus Substanzgewinnen anzuwenden, wenn die Substanzgewinne nach dem 31. Dezember 2000 angefallen sind.
  7. Ziffer 59
    Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera a,, b und c, Paragraph 13,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b und c, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 26, Ziffer 4, Litera b und c, Paragraph 26, Ziffer 8,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 29, Ziffer 3,, Paragraph 30, Absatz 4,, Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins und 2, Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer eins,, 2 und 3, Paragraph 33, Absatz 6,, Paragraph 34, Absatz 4,, Paragraph 34, Absatz 8,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 40,, Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 63, Absatz 4,, Paragraph 66, Absatz eins,, Paragraph 67, Absatz eins,, Paragraph 67, Absatz 8, Litera f,, Paragraph 68, Absatz eins und 2, Paragraph 69, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 77, Absatz 4,, Paragraph 104, Absatz eins,, Paragraph 105 und Paragraph 124 b, Ziffer 31,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002,
    • Strichaufzählung
      wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2001 enden.
  8. Ziffer 60
    Paragraph 76,, Paragraph 101, Absatz 2,, Paragraph 107, Absatz 3, Litera b,, Paragraph 107, Absatz 4,, 5 und 6, Paragraph 107, Absatz 9, Ziffer eins,, Paragraph 108, Absatz 2,, Paragraph 108, Absatz 9 und Paragraph 108 a, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  9. Ziffer 61
    Paragraph 121, Absatz 5, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001, ist erstmals auf die Festsetzung von Vorauszahlungen nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.
  10. Ziffer 62
    Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 33, Absatz 6,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2001 enden.
  11. Ziffer 63
    Paragraph 33, Absatz 9, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
  12. Ziffer 64
    Paragraph 107, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2002,, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  13. Ziffer 65
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 a, sowie Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8,, jeweils in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 68, sind auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 anfallen.
  14. Ziffer 66
    Werden Abfertigungsansprüche bis zum Ausmaß des sich nach Paragraph 23, des Angestelltengesetzes oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder des sich nach den am 1. Jänner 2002 bestehenden kollektivvertraglichen Regelungen ergebenden Betrages nach Maßgabe des BMVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften auf MV-Kassen übertragen, gilt Folgendes: Der Unterschiedsbetrag zwischen der steuerwirksam gebildeten Abfertigungsrückstellung (Paragraph 14,) und dem an die MV-Kasse zu leistenden Betrag ist gleichmäßig verteilt auf fünf Jahre abzusetzen. Dies gilt sinngemäß für steuerfreie Beträge nach Paragraph 14, Absatz 6,
  15. Ziffer 67
    Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden. Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, ist auch auf Rückstellungen anzuwenden, die bereits zum Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2002 endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind. Auflösungsgewinne, die sich aus der erstmaligen Anwendung des in Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, vorgesehenen Satzes ergeben, sind anzusetzen
    • Strichaufzählung
      im ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2001 endet, soweit der Satz 47,5% beträgt,
    • Strichaufzählung
      im ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2002 endet, soweit der Satz 45% beträgt.
    Die vorstehenden Sätze gelten sinngemäß für steuerfreie Beträge nach Paragraph 14, Absatz 6,
  16. Ziffer 68
    Wurde am Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2002 endenden Wirtschaftsjahres eine Abfertigungsrückstellung gebildet, gilt Folgendes:
    1. Litera a
      Der Gesamtbetrag der Abfertigungsrückstellung kann, soweit nicht die zugrunde liegenden Abfertigungsansprüche ausbezahlt werden, im ersten vor dem 1. Jänner 2003 endenden Wirtschaftsjahr auf das Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage steuerfrei übertragen werden. Erfolgt in diesem Wirtschaftsjahr keine Übertragung, so kann der Gesamtbetrag der am Ende dieses Wirtschaftsjahres bestehenden Abfertigungsrückstellung, soweit nicht die zugrunde liegenden Abfertigungsansprüche ausbezahlt oder an eine MV-Kasse übertragen werden, im folgenden Wirtschaftsjahr auf das Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage steuerfrei übertragen werden. Dies gilt auch, wenn im handelsrechtlichen Jahresabschluss weiterhin eine Rückstellung für Abfertigungen (Paragraph 198, Absatz 8, Ziffer 4, Litera a, des Handelsgesetzbuches) gebildet wird.
    2. Litera b
      Erfolgt eine Übertragung im Sinne der Litera a,, kann der Steuerpflichtige ab dem Wirtschaftsjahr der Übertragung keine Abfertigungsrückstellung bilden.
    3. Litera c
      Treten nach einer Übertragung im Sinne der Litera a, Verpflichtungen zur Auszahlung von Abfertigungen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ein oder erfolgt eine Übertragung der Abfertigungsansprüche an eine MV-Kasse, sind die entstehenden Aufwendungen (Ausgaben) gleichmäßig verteilt auf fünf Jahre abzusetzen.
    Die Litera a bis c gelten sinngemäß für steuerfreie Beträge nach Paragraph 14, Absatz 6,
  17. Ziffer 69
    Die Wertpapierdeckung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5, vermindert sich in den nach dem 31. Dezember 2002 endenden Wirtschaftsjahren wie folgt:
    • Strichaufzählung
      im ersten Wirtschaftsjahr auf 40%,
    • Strichaufzählung
      im zweiten Wirtschaftsjahr auf 30%,
    • Strichaufzählung
      im dritten Wirtschaftsjahr auf 20%,
    • Strichaufzählung
      im vierten Wirtschaftsjahr auf 10%,
    des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen Rückstellungsbetrages. Ab dem fünften Wirtschaftsjahr besteht keine Verpflichtung zur Wertpapierdeckung. Die Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen (Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 7,) ist davon nicht berührt.
  18. Ziffer 70
    Die Paragraphen 81, Absatz 3 und 89 Absatz eins,, 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002,, sind ab 1. Jänner 2003 anzuwenden. Paragraph 84, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002, ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 enden. Paragraph 86, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002, ist für Prüfungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 begonnen werden.
  19. Ziffer 71
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 und Paragraph 34, Absatz 6,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2001 enden.
  20. Ziffer 72
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 9 und Paragraph 6, Ziffer 10,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.
  21. Ziffer 73
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 a,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 7,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 10 und Paragraph 108 c, Absatz 2, Ziffer eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003 anzuwenden.
  22. Ziffer 74
    Paragraphen 108 g bis Paragraph 108 i,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002,, sind auf Beiträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 geleistet werden. Paragraph 108 a, Absatz eins bis Absatz 4, ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Abschluss einer Versicherung, eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes gemäß Paragraph 108 b, Absatz 2,, auf Erwerb des Anteilscheines an einem prämienbegünstigten Investmentfonds oder auf Widmung des Beitrags zur Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (zusätzliche Pensionsversicherung) vor dem 1. Jänner 2004 gestellt worden ist.
  23. Ziffer 75
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10 und Paragraph 67, Absatz 7,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2002 enden.
  24. Ziffer 76
    Paragraph 108 f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden, und zwar bei Lehrverhältnissen, die am 1. Jänner 2002 oder an einem späteren Zeitpunkt bestanden haben.
  25. Ziffer 77
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 33, Absatz 3 und Paragraph 67, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2003 enden.
  26. Ziffer 78
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 7,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 11 a,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.
  27. Ziffer 79
    Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, ist für natürliche Personen letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003 anzuwenden.
  28. Ziffer 80
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2003 enden.
      Ist der Rechtsgrund für Renten oder dauernde Lasten vor dem 1. Jänner 2004 entstanden, gilt Folgendes:
      1. Litera a
        Hat der Empfänger der Renten und dauernden Lasten einen Antrag gemäß Ziffer 82, gestellt, sind Werbungskosten oder Sonderausgaben gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, unter Anwendung der Bewertungsbestimmungen vor der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2002, abzuziehen.
      2. Litera b
        Gehören die Renten und dauernden Lasten beim Empfänger nicht zu Einkünften im Sinne des Paragraph 29, Ziffer eins,, kann der Abzug von Renten und dauernden Lasten wahlweise gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, unter Anwendung der Bewertungsbestimmungen vor der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2002, vorgenommen werden.
  29. Ziffer 81
    Als Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, sind absetzbar:
    Ausgaben für die erstmalige Herstellung eines Internetzuganges mittels Breitbandtechnik bis zu einem Betrag von maximal 50 € und
    die laufenden Grundentgelte für den Internetzugang mittels Breitbandtechnik bis zu einem Betrag von maximal 40 €
    monatlich.
    Breitbandtechnik liegt vor, wenn eine physikalische Downloadbandbreite von mindestens 256 kbit/Sekunde gegeben ist und ein ständiger Internetzugang gegen ein zeitunabhängiges, laufendes Grundentgelt vereinbart ist. Voraussetzung ist, dass die erstmalige Herstellung des Internetzuganges nach dem 30. April 2003 erfolgt und die Ausgaben vor dem 1. Jänner 2005 anfallen. Nicht anzuwenden sind Paragraph 18, Absatz 2 und 3 mit Ausnahme des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins,
  30. Ziffer 82
    Paragraph 29, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden. Ist der Rechtsgrund für wiederkehrende Bezüge vor dem 1. Jänner 2004 entstanden, kann spätestens bis 31. Dezember 2006 im Einvernehmen mit dem zur Rentenzahlung Verpflichteten beantragt werden, dass die wiederkehrenden Bezüge gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, unter Anwendung der Bewertungsbestimmungen vor der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2002, versteuert werden.
  31. Ziffer 83
    Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 37, Absatz 8 und Paragraph 97, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, sind erstmals für Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. März 2003 zufließen.
  32. Ziffer 84
    Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e und Absatz 3, Ziffer 4, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. römisch eins Nr. 71, ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2004 zufließen. Fließen Kapitalerträge gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e und gemäß Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 4,, die aus Kapitalerträgen gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, bestehen, nach dem 31. März 2003 und vor dem 1. April 2004 im Inland zu, ist auf diese Kapitalerträge Paragraph 37, Absatz 8, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, anzuwenden. Paragraph 94 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 zufließen.
  33. Ziffer 85
    Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, ist nicht auf Kapitalanlagen anzuwenden, deren Verzinsung nur von der Entwicklung eines (bestehenden oder künstlich geschaffenen) Wertpapierindex oder eines vergleichbaren Index abhängig ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Litera a
      Die Kapitalanlagen wurden vor dem 1. März 2004 begeben und
    2. Litera b
      es ist rechtlich oder faktisch eine Kapitalrückzahlung von nicht mehr als 20% des bei der Begebung eingesetzten Kapitals garantiert.
    Die Wertveränderungen solcher Wertpapiere sind nicht als kapitalertragsteuerpflichtig im Sinne des Paragraph 93, Absatz 4, Ziffer 2, zu behandeln. Dies gilt für Daueremissionen mit unbegrenztem Volumen nur dann, wenn die Emission bis zu dem in Litera a, genannten Zeitpunkt geschlossen wurde, für Daueremissionen mit begrenztem Volumen, wenn die Emission vor dem 1. August 2005 geschlossen wurde. Wurde keine Schließung durchgeführt, hat eine lineare Abgrenzung der Bemessungsgrundlage für die zu späteren Stichtagen zu erhebende (oder gutzuschreibende) Kapitalertragsteuer zu erfolgen.
  34. Ziffer 86
    Rückstellungen für Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Altfahrzeugen gemäß Paragraph 5, der auf Grund von Paragraph 14, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, erlassenen Altfahrzeugeverordnung vom 6. November 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2002,, sind erstmals für das nach dem 5. November 2002 endende Wirtschaftsjahr zu bilden. Soweit sich diese Verpflichtungen auf Fahrzeuge beziehen, die vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gebracht wurden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Rückstellung und dem Betrag, der sich bei Ansammlung der Rückstellung in gleichmäßig bemessenen Jahresraten ergibt, als gesonderter Aktivposten in der Bilanz auszuweisen. Dabei ist ein Ansammlungszeitraum zugrundezulegen, der mit dem nach dem 5. November 2002 endenden Wirtschaftsjahr beginnt und mit dem letzten vor dem 1. Jänner 2007 endenden Wirtschaftsjahr endet.
  35. Ziffer 87
    Paragraph 108 b und Paragraph 108 g, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 71, sind anzuwenden, wenn Verträge nach dem 31. Juli 2003 abgeschlossen werden. Werden Verträge vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen, kann die unwiderrufliche Verpflichtung an Paragraph 108 g, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes angepasst werden.
  36. Ziffer 88
    Paragraph 41, Absatz 4 und Paragraph 77, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2003 enden.
  37. Ziffer 89
    Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 98 und Paragraph 99 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,, gelten ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004.
  38. Ziffer 90
    Paragraph 42, Absatz eins, letzter Unterabsatz, Paragraph 44, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 5 und Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, gelten ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003.
  39. Ziffer 91
    Paragraph 98, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, und Paragraph 99 a, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Zinsen- und Lizenzgebührenzahlungen, die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgen.
  40. Ziffer 92
    Paragraph 109 a, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, ist erstmals für Übermittlungen anzuwenden, die das Kalenderjahr 2004 betreffen.
  41. Ziffer 93
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 a,, Paragraph 10 c,, Paragraph 108 c, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 108 e, Absatz 3, jeweils in der Fassung des Wachstums- und Standortgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.
  42. Ziffer 94
    Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 42, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.
  43. Ziffer 95
    Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, ist auf stille Reserven anzuwenden, die aufgrund des Ausscheidens von Wirtschaftsgütern nach dem 31. Dezember 2004 aufgedeckt werden.
  44. Ziffer 96
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2004 enden. Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen und vor dem 1. Juli 2004 enden, kann der Arbeitgeber spätestens im letzten vor dem 1. Dezember 2004 endenden Lohnzahlungszeitraum die Lohnsteuer nach Paragraph 77, Absatz 3, unter Berücksichtigung der erhöhten Pendlerpauschalien für das Kalenderjahr 2004 bis zu den vor dem 1. Dezember 2004 endenden Lohnzahlungszeiträumen neu berechnen.
  45. Ziffer 97
    Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, ist erstmalig für im Kalenderjahr 2005 geleistete Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften anzuwenden.
  46. Ziffer 98
    Paragraph 33, Absatz eins und 2 und Paragraph 33, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden.
  47. Ziffer 99
    Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 66, Absatz eins und Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer eins,, jeweils in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, geltenden Fassung, sind letztmalig anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2005 enden.
  48. Ziffer 100
    Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt oder erstattet wird, erstmalig bei der Veranlagung oder Erstattung für das Kalenderjahr 2004,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2004 enden. Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen und vor dem 1. Juli 2004 enden, kann der Arbeitgeber spätestens im letzten vor dem 1. Dezember 2004 endenden Lohnzahlungszeitraum die Lohnsteuer nach Paragraph 77, Absatz 3, unter Berücksichtigung des erhöhten Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages für das Kalenderjahr 2004 bis zu den vor dem 1. Dezember 2004 endenden Lohnzahlungszeiträumen neu berechnen.
  49. Ziffer 101
    Paragraph 33, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.
  50. Ziffer 102
    Paragraph 40, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, ist erstmalig bei der Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.
  51. Ziffer 103
    Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 67, Absatz eins und Paragraph 77, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden.
    Für das Kalenderjahr 2004 (im Kalenderjahr 2004 endende Lohnzahlungszeiträume) beträgt die in diesen Bestimmungen bezeichnete Freigrenze 1.950 Euro.
  52. Ziffer 104
    Paragraph 84, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, ist erstmalig auf Lohnzettel für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. Die Verpflichtung des Masseverwalters zur Ausstellung von Lohnzetteln für das Kalenderjahr 2005 gemäß Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, gilt nur in jenen Fällen, in denen der Konkurs oder im Falle eines Anschlusskonkurses die vorangegangene Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nach dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Kalendertag erfolgt ist; wurde eine Verordnung gemäß dieser Gesetzesstelle erlassen, ist der auf die Kundmachung dieser Verordnung folgende Kalendertag maßgeblich.”
  53. Ziffer 105
    Paragraph 108 c, Absatz 3,, Paragraph 108 d, Absatz 3 und Paragraph 108 f, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,, sind erstmals für Prämien anzuwenden, die ein bei der Veranlagung 2004 zu erfassendes Wirtschaftsjahr betreffen. Paragraph 108 e, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, ist erstmals für Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2004 betreffen.
  54. Ziffer 106
    Paragraph 129, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, ist erstmalig für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.
  55. Ziffer 107
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 7 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003 anzuwenden.
  56. Ziffer 108
    Paragraph 11 a, Absatz eins und Paragraph 97, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.
  57. Ziffer 109
    Paragraph 33, Absatz 8,, Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 67, Absatz 11 und Paragraph 102, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.
  58. Ziffer 110
    Paragraph 24, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. Paragraph 24, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist auf Betriebsaufgaben vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige unwiderruflich erklärt, dass Paragraph 24, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, auf ihn angewendet werden soll. Die Erklärung ist bis zum Ablauf jenes Kalenderjahres abzugeben, in dem eine unentgeltliche Übertragung unter Lebenden oder eine Überlassung oder Verwendung im Sinne des zweiten und dritten Teilstriches des Paragraph 24, Absatz 6, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, erfolgt.
  59. Ziffer 111
    Paragraph 35, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist erstmals auf Bescheinigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 ausgestellt werden. Bescheinigungen, die vor dem 1. Jänner 2005 gemäß Paragraph 35, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ausgestellt werden, gelten ab 1. Jänner 2005 als Bescheinigungen im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,.
  60. Ziffer 112
    Paragraph 63 und Paragraph 70, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, sind erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 enden. Für das Jahr 2005 für beschränkt Steuerpflichtige ausgestellte Freibetragsbescheide treten außer Kraft.
  61. Ziffer 113
    Paragraph 68, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 enden.
  62. Ziffer 114
    Paragraph 94, Ziffer 6, Litera e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 zufließen.
  63. Ziffer 115
    Paragraph 81, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist ab 1. Februar 2005 anzuwenden.
  64. Ziffer 116
    Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 5 und Paragraph 95, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, sind erstmals auf ausschüttungsgleiche Erträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 als zugeflossen gelten.
  65. Ziffer 117
    Paragraph 12, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist auf stille Reserven anzuwenden, die auf Grund des Ausscheidens von Wirtschaftsgütern nach dem 31. Dezember 2004 aufgedeckt werden.
  66. Ziffer 118
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 26, Ziffer 7,, Paragraph 47, Absatz 4 und Paragraph 124,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,, sind erstmals anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden.
  67. Ziffer 119
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2005, und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 31, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2006, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1998 enden.
  68. Ziffer 120
    Paragraph 33, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2005, ist erstmals bei der Veranlagung oder im Verfahren gemäß Paragraph 40, für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.
  69. Ziffer 121
    Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 69, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  70. Ziffer 122
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005, ist erstmals auf Kapitalanteile anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 unentgeltlich oder verbilligt abgegeben werden. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005, ist erstmals auf Optionen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 eingeräumt werden.
  71. Ziffer 123
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 b und Paragraph 108 c, Absatz 2, Ziffer eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005, sind erstmalig für ab dem 1. Jänner 2005 erteilte Forschungsaufträge anzuwenden.
  72. Ziffer 124
    Paragraph 108, Absatz 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005,, ist ab 1. September 2005 anzuwenden.
  73. Ziffer 125
    Paragraph 108 b, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. Die Beschränkungen des Auszahlungsplanes gemäß Paragraph 23 g, Investmentfondsgesetz 1993 müssen nach dem 31. Dezember 2005 nicht mehr eingehalten werden. Bei einer Übertragung in eine Zukunftsvorsorgeeinrichtung gemäß Paragraph 108 i, Absatz 2 und bei Abschichtung ist Paragraph 41, Absatz 2, Investmentfondsgesetz 1993 sowie Paragraph 108 a, Absatz 5, nicht anzuwenden. Für Pensionsinvestmentfonds Anteile, die die Voraussetzungen des Paragraph 108, h Absatz eins, nicht erfüllen, ist Paragraph 41, Absatz eins, Investmentfondsgesetz 1993 ab 1. Jänner 2006 nicht anzuwenden.
  74. Ziffer 126
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2005, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2005 enden.
  75. Ziffer 127
    Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 a, Litera b,, Paragraph 24, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 36 und Paragraph 37, Absatz 5, Ziffer 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden.
  76. Ziffer 128
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006.
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2005 enden.
  77. Ziffer 129
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4,, der letzte Satz des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 a,, des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 b,, des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8, sowie Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 10, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.
  78. Ziffer 130
    Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, ist erstmals für Konkurse, die nach dem 31. Dezember 2005 eröffnet werden, anzuwenden. Paragraph 69, Absatz 6 und Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, sind erstmalig auf Lohnzettel anzuwenden, die das Kalenderjahr 2006 betreffen.
  79. Ziffer 131
    Paragraph 98, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden. Für betrieblich genutzte Grundstücke und Gebäude, bei denen bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, keine Einkünfte nach Paragraph 98, Ziffer 3, zu erfassen waren, gilt bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen Folgendes:
    1. Litera a
      Erfolgt eine Veräußerung zu einem Zeitpunkt, der bei Anwendung des Paragraph 98, Ziffer 7, außerhalb der Spekulationsfrist gelegen wäre, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert zum 1. Jänner 2006 und dem höheren gemeinen Wert zum 1. Jänner 2006 vom Veräußerungsgewinn abzuziehen; es darf sich dadurch aber kein Veräußerungsverlust ergeben.
    2. Litera b
      Im Fall einer Entnahme ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert zum 1. Jänner 2006 und dem höheren gemeinen Wert zum 1. Jänner 2006 vom Entnahmegewinn abzuziehen; es darf sich dadurch aber kein Entnahmeverlust ergeben.
  80. Ziffer 132
    Paragraph 108 c, Absatz 3 und Paragraph 108 f, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 2005,, sind erstmalig auf Prämien anzuwenden, die ein bei der Veranlagung 2006 zu erfassendes Wirtschaftsjahr betreffen.
  81. Ziffer 133
    Die Paragraphen 14, Absatz 6,, 37 Absatz 9 und 43 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden. Paragraph 89, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  82. Ziffer 134
    Paragraph 2, Absatz 5,, 6, Paragraph 4, Absatz 10, Ziffer 3,, Paragraph 5 und Paragraph 6, Ziffer 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2006, sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera d, sowie Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2006, sind erstmalig für die Veranlagung 2007 anzuwenden. Paragraph 30, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2006, ist erstmals auf Veräußerungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden. Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2006, ist erstmalig bei der Veranlagung 2006 anzuwenden. Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 23, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 96, Absatz 3 und Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Bei Unternehmern, deren Betrieb vor dem 1. Jänner 2007 eröffnet wurde, ist folgendermaßen vorzugehen: Für Betriebe, die bis zu diesem Stichtag nicht im Firmenbuch eingetragen waren, richtet sich die Art der Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2010 beginnen, auf Antrag unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 124, BAO nach den vor dem 1. Jänner 2007 geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen. Eine zwischen 1. Jänner 2007 und 31. Dezember 2009 erfolgende Eintragung in das Firmenbuch löst für Gewerbetreibende jedoch keinen Wechsel zur Gewinnermittlung nach Paragraph 5, aus. Der Antrag ist in der Steuererklärung jenes Wirtschaftsjahres zu stellen, für das sich erstmals eine Rechnungslegungspflicht nach Paragraph 189, UGB ergibt.
  83. Ziffer 135
    Die Paragraphen 10,, 11a Absatz 2 und 18 Absatz 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2006, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007 anzuwenden. Anlaufverluste im Sinne der bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 geltenden Fassung des Paragraph 18, Absatz 7, sind abzugsfähig, soweit sie vor 2007 weder ausgeglichen noch abgezogen werden konnten. Diese Verluste sind bei der Einkommensermittlung vorrangig abzuziehen.
  84. Ziffer 136
    Paragraph 67, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.
  85. Ziffer 137
    Paragraph 38, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden. Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 und Ziffer 4 a,, Paragraph 6, Ziffer 6, Litera b,, Paragraph 10,, Paragraph 11 a und Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, vorletzter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007 anzuwenden. Paragraph 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 beginnen. Paragraph 43, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, ist erstmals für Einkünftefeststellungen für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden. Paragraph 98, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, ist erstmals anzuwenden
    • Strichaufzählung
      hinsichtlich nachträglicher Einkünfte und Nachversteuerungen, die im Rahmen einer Veranlagung erfolgen, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007,
    • Strichaufzählung
      sonst auf Nachversteuerungs- oder Rückzahlungstatbestände, die nach dem 31. Dezember 2006 erfüllt werden.
  86. Ziffer 138
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007 für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2007 enden,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2007 enden.
  87. Ziffer 139
    Paragraph 33, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2008, ist erstmals bei der Veranlagung des Kalenderjahres 2008 und letztmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden.
  88. Ziffer 140
    Die Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 16 b,, 26 Ziffer 4 und 67 Absatz 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2007, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2008,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2007 enden.
  89. Ziffer 141
    Paragraph 4, Absatz 10, Ziffer 3, Litera b,, Paragraph 10, Absatz 7 und Paragraph 33, Absatz 10 und 11 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007, sind erstmalig bei der Veranlagung 2007 anzuwenden. Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007, tritt erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2008 in Kraft.
  90. Ziffer 142
    Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  91. Ziffer 143
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d und Paragraph 67, Absatz 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  92. Ziffer 144
    Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2008, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Depotübertragungen im Sinne des Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer 3, vor dem 1. Jänner 2008 gelten nicht als Veräußerung.
  93. Ziffer 145
    Paragraph 95, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2008, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Für Depotübertragungen im Sinne des Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer 3, vor dem 1. Jänner 2008 steht eine Gutschrift nicht zu.
  94. Ziffer 146
    Die Änderungen treten wie folgt in Kraft:
    1. Litera a
      Paragraph 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008, ist auf Zuwendungen nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.
    2. Litera b
      Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008, ist anzuwenden, wenn
      • Strichaufzählung
        die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2008 für Zeiträume, die nach dem 30. Juni 2008 enden, und letztmalig bei der Veranlagung 2009.
      • Strichaufzählung
        die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2008 und vor dem 1. Jänner 2010 enden.
    3. Litera c
      Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, sowie Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 7,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, sind erstmalig auf Übertragungen nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.
    4. Litera d
      Paragraph 24, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz 7 und Paragraph 31, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, sind erstmalig nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.
    5. Litera e
      Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, Litera f und Absatz 8, Ziffer 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, sind erstmalig auf Zuwendungen nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.
    6. Litera f
      Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 8,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, gilt erstmalig für Zuwendungen an Stiftungen nach dem 31. Juli 2008.
    7. Litera g
      Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 9,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, ist erstmals auf Widerrufe nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.
    8. Litera h
      Paragraph 32, Ziffer 4,, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, ist letztmals auf Zuwendungen oder Widerrufe vor dem 1. August 2008 anzuwenden.
  95. Ziffer 147
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2008, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2008 enden.
    Die Paragraphen 68, Absatz 2 und 124b Ziffer 140, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  96. Ziffer 148
    Paragraph 108, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2008,, ist auf Erstattungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40102417

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