Pensionskassen
§ 124. Werden Ansprüche aus Pensionszusagen auf Pensionskassen übertragen, so ist für die Übertragung die 10%-Grenze nach § 4 Abs. 4 Z 2 nicht anzuwenden. Der Unterschiedsbetrag zwischen der steuerwirksam gebildeten Pensionsrückstellung und dem Deckungserfordernis einschließlich der Rechnungszinsen im Zeitpunkt der Übertragung ist gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen. Voraussetzung ist, daß Paragraph 124, Werden Ansprüche aus Pensionszusagen auf Pensionskassen übertragen, so ist für die Übertragung die 10%-Grenze nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, nicht anzuwenden. Der Unterschiedsbetrag zwischen der steuerwirksam gebildeten Pensionsrückstellung und dem Deckungserfordernis einschließlich der Rechnungszinsen im Zeitpunkt der Übertragung ist gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen. Voraussetzung ist, daß
die Mehrzahl der übertragenen Pensionszusagen vor dem 1. Jänner 1988 erteilt worden sind und
die Übertragung zu einem Bilanzstichtag, spätestens zum 31. Dezember 1998, erfolgt.