Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Einkommensteuergesetz 1988 § 124

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 124

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

Pensionskassen

Paragraph 124, Werden Ansprüche aus Pensionszusagen auf Pensionskassen übertragen, so ist für die Übertragung die 10%-Grenze nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, nicht anzuwenden. Der Unterschiedsbetrag zwischen der steuerwirksam gebildeten Pensionsrückstellung und dem Deckungserfordernis einschließlich der Rechnungszinsen im Zeitpunkt der Übertragung ist gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen. Voraussetzung ist, daß

  • Strichaufzählung
    die Mehrzahl der übertragenen Pensionszusagen vor dem 1. Jänner 1988 erteilt worden sind und
  • Strichaufzählung
    die Übertragung zu einem Bilanzstichtag, spätestens zum 31. Dezember 1998, erfolgt.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12050055

Alte Dokumentnummer

N3198811212E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P124/NOR12050055

Navigation im Suchergebnis