Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Einkommensteuergesetz 1988 § 123

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 123

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Kapitalertragsteuer

Paragraph 123,
  1. Absatz einsDie Kapitalertragsteuer ist von Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3, einzubehalten, die auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988 entfallen. Dies gilt auch für Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3,, deren Fälligkeit nicht jedes Jahr eintritt.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 95, beträgt der Steuersatz für Kapitalerträge gemäß Paragraph 93, Absatz 3,, die bis 31. Dezember 1989 fällig werden, bei Fälligkeit im

1. Kalendervierteljahr 1989 .............................

2,5%

2. Kalendervierteljahr 1989 .............................

5%

3. Kalendervierteljahr 1989 .............................

7,5%

4. Kalendervierteljahr 1989 .............................

10%.

  1. Absatz 3Die Kapitalertragsteuer ist insoweit nicht auf die Einkommensteuer anzurechnen, als sie auf steuerfreie Einkünfte gemäß Paragraph 112, Ziffer 7 und 8 entfällt. Eine Anrechnung ist aber insoweit vorzunehmen, als von den Kapitalerträgen auch ohne Anwendung dieser Steuerbefreiungen keine oder eine geringere Einkommensteuer zu erheben wäre.
  2. Absatz 4Hinsichtlich von Kapitalerträgen gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, gilt Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, für Zeiträume bis 31. Dezember 1992 und Art. römisch eins Ziffer 16, Litera b, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993, in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993, für Zeiträume bis 30. Juni 1996. Die Kapitalertragsteuer ist gemäß Paragraph 95, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, von Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3, einzubehalten, die auf Zeiträume nach dem 30. Juni 1996 entfallen. Dies gilt auch für Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3,, deren Fälligkeit nicht jedes Jahr eintritt. Abweichend von Paragraph 95, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, beträgt der Steuersatz für Kapitalerträge gemäß Paragraph 93, Absatz 3,, die bis 31. Dezember 1996 fällig werden, bei Fälligkeit im

3. Kalendervierteljahr 1996 ................................

23%

4. Kalendervierteljahr 1996 ................................

24%.

  1. Absatz 5Die Optionsfrist im Sine Anmerkung, richtig: Sinne) der Ziffer 17, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993, besteht für Forderungswertpapiere, die dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 1. Jänner 1996 zuzurechnen waren, bis zum 31. Dezember 1996. Für laufend fällige Kapitalerträge gilt ein Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer dann als freiwillig geleistet, wenn für Fälligkeiten bis zum 31. Dezember 1995 von den Kurswerten jeweils zum Ende der Kalenderjahre 1993, 1994 und 1995 ein Betrag von je 1,5% dieser Werte, bei Anteilscheinen an Kapitalanlagefonds ein Betrag von je 0,25% der rechnerischen Werte jeweils am Ende dieser Kalenderjahre der kuponauszahlenden Stelle entrichtet wird.
  2. Absatz 6Soweit in den Absatz eins bis 5 auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, anzuwenden.

Im RIS seit

18.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40124323

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P123/NOR40124323

Navigation im Suchergebnis