Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 123

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 123

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

Kapitalertragsteuer

Paragraph 123, (1) Die Kapitalertragsteuer ist von Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3, einzubehalten, die auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988 entfallen. Dies gilt auch für Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3,, deren Fälligkeit nicht jedes Jahr eintritt.

  (2) Abweichend von § 95 beträgt der Steuersatz für Kapitalerträge

gemäß § 93 Abs. 3, die bis 31. Dezember 1989 fällig werden, bei

Fälligkeit im

1. Kalendervierteljahr 1989 .............................  2,5%

2. Kalendervierteljahr 1989 .............................  5  %

3. Kalendervierteljahr 1989 .............................  7,5%

4. Kalendervierteljahr 1989 ............................. 10  %.

  1. Absatz 3Die Kapitalertragsteuer ist insoweit nicht auf die Einkommensteuer anzurechnen, als sie auf steuerfreie Einkünfte gemäß Paragraph 112, Ziffer 7 und 8 entfällt. Eine Anrechnung ist aber insoweit vorzunehmen, als von den Kapitalerträgen auch ohne Anwendung dieser Steuerbefreiungen keine oder eine geringere Einkommensteuer zu erheben wäre.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12050054

Alte Dokumentnummer

N3198811211E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P123/NOR12050054

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