Kapitalertragsteuer
§ 123. (1) Die Kapitalertragsteuer ist von Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 einzubehalten, die auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988 entfallen. Dies gilt auch für Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3, deren Fälligkeit nicht jedes Jahr eintritt.Paragraph 123, (1) Die Kapitalertragsteuer ist von Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3, einzubehalten, die auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988 entfallen. Dies gilt auch für Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3,, deren Fälligkeit nicht jedes Jahr eintritt.
(2) Abweichend von § 95 beträgt der Steuersatz für Kapitalerträge
gemäß § 93 Abs. 3, die bis 31. Dezember 1989 fällig werden, bei
Fälligkeit im
1. Kalendervierteljahr 1989 ............................. 2,5%
2. Kalendervierteljahr 1989 ............................. 5 %
3. Kalendervierteljahr 1989 ............................. 7,5%
4. Kalendervierteljahr 1989 ............................. 10 %.
(3)Absatz 3Die Kapitalertragsteuer ist insoweit nicht auf die Einkommensteuer anzurechnen, als sie auf steuerfreie Einkünfte gemäß § 112 Z 7 und 8 entfällt. Eine Anrechnung ist aber insoweit vorzunehmen, als von den Kapitalerträgen auch ohne Anwendung dieser Steuerbefreiungen keine oder eine geringere Einkommensteuer zu erheben wäre.Die Kapitalertragsteuer ist insoweit nicht auf die Einkommensteuer anzurechnen, als sie auf steuerfreie Einkünfte gemäß Paragraph 112, Ziffer 7 und 8 entfällt. Eine Anrechnung ist aber insoweit vorzunehmen, als von den Kapitalerträgen auch ohne Anwendung dieser Steuerbefreiungen keine oder eine geringere Einkommensteuer zu erheben wäre.